Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1880. (46)

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Zahl und Mannichfaltigkeit der darin zur Behandlung gelangenden Fälle genügenden 
Stoff für instructive Beschäftigung von Externen darzubieten verspricht. 
Außer den für innere und äußere Krankenbehandlung überhaupt bestimmten eigent— 
lichen Krankenhäusern kommen daher dabei auch alle für den einen oder den anderen 
klinischen Specialzweck vorhandene und mit Erfolg wirksame Anstalten in Betracht. 
Insbesondere sind im Interesse der Ausbildung in der Geburtshülfe die Ent— 
bindungsinstitute, sowie zu Förderung der praktischen Seelenheilkunde die Irren-, Heil- 
und Verpfleganstalten zu berücksichtigen und für das Externat möglichst nutzbar zu 
machen. 
83. Die Hinzuziehung einer bestimmten Anstalt zur Mitwirkung für die Zwecke 
des Externates setzt die Einwilligung der der Verwaltung der ersteren vorgesetzten Be— 
hörde oder sonstigen corporativen Autorität voraus. 
Es sind dabei über die Grenzen, innerhalb welcher die betreffende Anstalt zur Be— 
nutzung für das Externat zur Verfügung gestellt wird und die im Interesse der ersteren 
etwa zu stellenden speciellen Bedingungen jedesmal im Voraus die näheren Festsetzungen 
zu treffen. 
Im Allgemeinen gilt als Regel, daß aus der Zulassung von Externen der Ver— 
waltung der Anstalt keinerlei Kostenaufwand, insoweit nicht ein solcher als Aequivalent 
für gewisse, damit für ihre eigenen Zwecke verbundene Vortheile freiwillig übernommen 
werden sollte, erwachsen, ebensowenig aber daraus irgend ein Recht der Aufsichtsbehörde 
über das Externat (§ 5) zur Einmischung in die innere, ärztliche, wie öconomische 
Leitung und Verwaltung der Anstalt hergeleitet werden darf. 
& 4. Die Anwendung der allgemeinen Bestimmungen für das Externat auf die 
einzelnen Anstalten, innerhalb welcher dasselbe wirksam werden soll, erfolgt, soweit er- 
forderlich, durch Specialregulative. 
85. Die Oberaufsicht über das Externat als Gesammtanstalt führt das Ministerium 
des Innern, beziehentlich, soweit Militärärzte dabei betheiligt sind, in Gemeinschaft mit 
dem Kriegs-Ministerium. 
Die auf das Externat bezüglichen Geschäfte werden in Unterordnung unter das 
Ministerium des Innern durch das Landes-Medicinal-Collegium, in Unterordnung 
unter das Kriegs-Ministerium durch die Sanitäts-Direction der Armee besorgt. 
§6. Zu dem Geschäftskreise des Landes-Medieinal-Collegiums als vorgesetzter 
Behörde für das Externat gehören namentlich folgende Gegenstände: 
1. Ermittelung der zur Benutzung für das Externat geeigneten Anstalten; 
2. Herbeiführung des Einverständnisses der Verwaltungen der letzteren beziehentlich 
der denselben vorgesetzten Behörden und Autoritäten über das ob? und die 
näheren Bedingungen und Modalitäten der Benutzung, vorbehältlich der vor
	        
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