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Nr. 2. Bekanntmachung,
die Zulassung zu den pharmaceutischen Prüfungen betreffend;
vom 24. December 1879.
In Gemäßheit eines Beschlusses des Bundesraths vom 5. dieses Monats wird unter
Bezugnahme auf die Ministerialverordnung vom 7. Februar dieses Jahres (G. u.
V. Bl. S. 17) hiermit zur öffentlichen Kenntniß gebracht, daß die Fassung des § 3,
Ziffer 2 der Bekanntmachung, betreffend die Abänderung der Bestimmungen über die
Prüfung der Apothekergehülfen, vom 4. Februar 1879, Centralblatt für das Deutsche
Reich, Seite 91 und des § 4, Ziffer 2 der Bekanntmachung, betreffend die Prüfung der
Apotheker, vom 5. März 1875, Centralblatt, Seite 167, in der aus der Beilage sub O
ersichtlichen Weise geändert worden ist.
Dresden, den 24. December 1879.
Ministerium des Innern.
v. Nostitz-Wallwitz.
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Bekanntmachung
vom 4. Februar 1879.
Körner.
2. das von dem nächstvorgesetzten Medizinalbeamten (Kreisphysikus, Kreisarzt,
Bezirksarzt 2c.) bestätigte Zeugniß des Lehrherrn über die Führung des Lehrlings,
sowie darüber, daß der letztere die vorschriftsmäßige dreijährige — für den Inhaber
eines von einem deutschen Gymnasium oder von einer im Sinne des § 90, Ziffer 2
der Wehrordnung vom 28. September 1875, als berechtigt anerkannten Realschule
erster Ordnung mit obligatorischem Unterricht im Lateinischen ausgestellten Zeugnisses
der Reife zweijährige — Lehrzeit zurückgelegt hat, oder doch spätestens mit dem Ablaufe
des betreffenden Prüfungsmonats zurückgelegt haben wird.
Bekanntmachung
vom 5. März 1875.
2. der nach einer dreijährigen — für den Inhaber eines von einem deutschen
Gymnasium oder von einer im Sinne des § 90, Ziffer 2 a der Wehrordnung vom