Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1880. (46)

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Nr. 2. Bekanntmachung, 
die Zulassung zu den pharmaceutischen Prüfungen betreffend; 
vom 24. December 1879. 
In Gemäßheit eines Beschlusses des Bundesraths vom 5. dieses Monats wird unter 
Bezugnahme auf die Ministerialverordnung vom 7. Februar dieses Jahres (G. u. 
V. Bl. S. 17) hiermit zur öffentlichen Kenntniß gebracht, daß die Fassung des § 3, 
Ziffer 2 der Bekanntmachung, betreffend die Abänderung der Bestimmungen über die 
Prüfung der Apothekergehülfen, vom 4. Februar 1879, Centralblatt für das Deutsche 
Reich, Seite 91 und des § 4, Ziffer 2 der Bekanntmachung, betreffend die Prüfung der 
Apotheker, vom 5. März 1875, Centralblatt, Seite 167, in der aus der Beilage sub O 
ersichtlichen Weise geändert worden ist. 
Dresden, den 24. December 1879. 
Ministerium des Innern. 
v. Nostitz-Wallwitz. 
□ 
Bekanntmachung 
vom 4. Februar 1879. 
Körner. 
2. das von dem nächstvorgesetzten Medizinalbeamten (Kreisphysikus, Kreisarzt, 
Bezirksarzt 2c.) bestätigte Zeugniß des Lehrherrn über die Führung des Lehrlings, 
sowie darüber, daß der letztere die vorschriftsmäßige dreijährige — für den Inhaber 
eines von einem deutschen Gymnasium oder von einer im Sinne des § 90, Ziffer 2 
der Wehrordnung vom 28. September 1875, als berechtigt anerkannten Realschule 
erster Ordnung mit obligatorischem Unterricht im Lateinischen ausgestellten Zeugnisses 
der Reife zweijährige — Lehrzeit zurückgelegt hat, oder doch spätestens mit dem Ablaufe 
des betreffenden Prüfungsmonats zurückgelegt haben wird. 
Bekanntmachung 
vom 5. März 1875. 
2. der nach einer dreijährigen — für den Inhaber eines von einem deutschen 
Gymnasium oder von einer im Sinne des § 90, Ziffer 2 a der Wehrordnung vom
	        
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