Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1880. (46)

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finden, nach Beschluß des Landes-Medicinal-Collegiums, gänzlichen Ausschluß vom 
Externate nach sich. 
10. Die Dauer des Externates soll in der Regel ein Jahr nicht überschreiten. 
& 11. Nach Beendigung des Externates wird dem Externen über die erfolgte Be- 
nutzung desselben von dem ärztlichen Dirigenten der betreffenden Anstalt auf Verlangen 
ein Zeugniß ausgestellt. 
12. Das Externat ist den angehenden Militärärzten in ganz gleicher Weise und 
unter den nämlichen Bedingungen eröffnet, wie den Civilärzten. Die demselben ge- 
widmete Zeit wird jenen als Dienstzeit angerechnet. Sie beziehen während derselben 
alle ihre Gebührnisse. 
Die Anmeldung von Militärärzten für das Externat erfolgt durch die Sanitäts- 
Direction der Armee bei dem Landes-Medicinal-Collegium. 
13. Die zum Externate zugelassenen Civilärzte haben die Kosten ihres Lebens- 
unterhalts während desselben aus eigenen Mitteln zu bestreiten. Doch sollen, insoweit 
die dazu verfügbaren etatmäßigen Mittel ausreichen, den im Sächsischen Unterthanen= 
verbande stehenden, von dem Landes-Medicinal-Collegium dazu in Vorschlag gebrachten 
Externen angemessene Jahresstipendien verwilligt werden. 
Avuch sollen unter der vorgedachten Voraussetzung solchen, dem Sächsischen Unter- 
thanenverbande angehörigen Aerzten, die ein Jahr oder länger an einer Kranken-, 
Gebär= oder Irren-Anstalt des Landes als Externe thätig gewesen sind und ein Zeugniß 
über ersprießliche Leistungen im praktischen Hospitaldienste und über erfolgreiche Be- 
nutzung des ihnen in der betreffenden Anstalt geboten gewesenen Lehrmaterials bei- 
bringen, zu Ausbildungsreisen angemessene Stipendien gewährt werden. 
  
Nr. 55. Verordnung, 
die Einführung einer neuen Kirchenagende betreffend; 
vom 1. November 1880. 
Nachdem die im Jahre 1876 versammelte zweite ordentliche evangelisch--lutherische 
Landessynode mit der von dem Kirchenregiment beabsichtigten Herstellung einer neuen, 
dem Bedürfniß der Gegenwart entsprechenden Agende für die evangelisch-lutherische 
Landeskirche, sowie auch mit den für deren Bearbeitung von demselben aufgestellten 
Grundsätzen sich einverstanden erklärt hatte, ist von dem Landesconsistorium zuvörderst 
und zwar bereits im Monat October 1878 der „Entwurf einer Agende für die evan- 
gelisch-lutherische Landeskirche des Königreichs Sachsen“ veröffentlicht worden, um in 
Entsprechung der der Landessynode gegebenen Zusage den Dienern und Gliedern der
	        
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