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finden, nach Beschluß des Landes-Medicinal-Collegiums, gänzlichen Ausschluß vom
Externate nach sich.
10. Die Dauer des Externates soll in der Regel ein Jahr nicht überschreiten.
& 11. Nach Beendigung des Externates wird dem Externen über die erfolgte Be-
nutzung desselben von dem ärztlichen Dirigenten der betreffenden Anstalt auf Verlangen
ein Zeugniß ausgestellt.
12. Das Externat ist den angehenden Militärärzten in ganz gleicher Weise und
unter den nämlichen Bedingungen eröffnet, wie den Civilärzten. Die demselben ge-
widmete Zeit wird jenen als Dienstzeit angerechnet. Sie beziehen während derselben
alle ihre Gebührnisse.
Die Anmeldung von Militärärzten für das Externat erfolgt durch die Sanitäts-
Direction der Armee bei dem Landes-Medicinal-Collegium.
13. Die zum Externate zugelassenen Civilärzte haben die Kosten ihres Lebens-
unterhalts während desselben aus eigenen Mitteln zu bestreiten. Doch sollen, insoweit
die dazu verfügbaren etatmäßigen Mittel ausreichen, den im Sächsischen Unterthanen=
verbande stehenden, von dem Landes-Medicinal-Collegium dazu in Vorschlag gebrachten
Externen angemessene Jahresstipendien verwilligt werden.
Avuch sollen unter der vorgedachten Voraussetzung solchen, dem Sächsischen Unter-
thanenverbande angehörigen Aerzten, die ein Jahr oder länger an einer Kranken-,
Gebär= oder Irren-Anstalt des Landes als Externe thätig gewesen sind und ein Zeugniß
über ersprießliche Leistungen im praktischen Hospitaldienste und über erfolgreiche Be-
nutzung des ihnen in der betreffenden Anstalt geboten gewesenen Lehrmaterials bei-
bringen, zu Ausbildungsreisen angemessene Stipendien gewährt werden.
Nr. 55. Verordnung,
die Einführung einer neuen Kirchenagende betreffend;
vom 1. November 1880.
Nachdem die im Jahre 1876 versammelte zweite ordentliche evangelisch--lutherische
Landessynode mit der von dem Kirchenregiment beabsichtigten Herstellung einer neuen,
dem Bedürfniß der Gegenwart entsprechenden Agende für die evangelisch-lutherische
Landeskirche, sowie auch mit den für deren Bearbeitung von demselben aufgestellten
Grundsätzen sich einverstanden erklärt hatte, ist von dem Landesconsistorium zuvörderst
und zwar bereits im Monat October 1878 der „Entwurf einer Agende für die evan-
gelisch-lutherische Landeskirche des Königreichs Sachsen“ veröffentlicht worden, um in
Entsprechung der der Landessynode gegebenen Zusage den Dienern und Gliedern der