Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1880. (46)

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vorzüglich, 
sehr gut, 
gut, 
ziemlich gut, 
noch zulänglich. 
Wer nicht mindestens die Censur „noch zulänglich“ sowohl im theoretischen, als im 
praktischen Theile erlangt, wird abgewiesen und kann erst nach Ablauf eines Jahres 
und nach Beibringung eines Zeugnisses über die während dieser Zeit mit Erfolg fort- 
gesetzte Ausbildung einer zweiten Prüfung sich unterwerfen. Zur Zulassung zu einer 
dritten Prüfung bedarf es der Genehmigung des Ministeriums des Innern. 
& 7. Das Zeugnif berechtigt den Geprüften zur Führung des Prädicats 
geprüfter Feldmesser. 
&#. Für die Prüfung sind Zwanzig Mark vor Beginn der Prüfung an die Kasse 
der Prüfungs-Commission zu zahlen. Die Prüfungsgebühr wird bei Nichtbestehen der 
Prüfung nicht zurückerstattet. 
§ 9. Wer eine allgemeine Verpflichtung als Vermessungsingenieur mit dem 
Prädicate eines geprüften Vermessungsingenieurs (vergl. Verordnung vom 29. Mai 1863, 
G.= u. V.-Bl. S.500) erlangen will, hat sich der Staatsprüfung im Fache der Geodäsie 
nach Maßgabe der Verordnung vom 24. December 1851 (G.= u. V.-Bl. S. 483) zu 
unterziehen. 
Dresden, am 20. November 1880. 
Ministerium des Innern. 
v. Nostitz-Wallwitz. 
Fromm. 
  
Nr. 60. Verordnung, 
Ergänzungen und Aenderungen der Deutschen Wehr-Ordnung 
vom 28. September 1875 betreffend; 
vom 23. November 1880. 
Unter Bezugnahme auf die mit Verordnung vom 20. Januar 1876 im Gesetz- und 
Verordnungsblatt S. 10 fg. zum Abdruck gelangte Deutsche Wehr-Ordnung vom 
— 28. September 1875 werden im Nachstehenden unter O die von Sr. Majestät dem
	        
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