— 157 —
Zunächst sind die Freigeloosten nach der Reihenfolge ihrer Loosnummer
heranzuziehen, sodann diejenigen Mannschaften, welche wegen geringer körper—
licher Fehler an die Ersatz-Reserve 1. Klasse überwiesen werden, nach Maßgabe
des Lebensalters und der besseren Dienstbrauchbarkeit.
5. Mannschaften, welche auf Grund der Ordination oder der Priesterweihe dem
geistlichen Stande angehören, dürfen als übungspflichtig nicht ausgewählt
werden.
N. z. R. M. G. Art. !, 8 3, 1 und 2.
Diese Bestimmung findet auch Anwendung auf Volksschullehrer und Kan-
didaten des Volksschulamts, welche ihre Befähigung für das Schulamt in
vorschriftsmäßiger Prüfung nachgewiesen haben.
6. Die Ueberweisung zur Ersatz-Reserve 1. Klasse erfolgt durch Ertheilung eines
Ersatz-Reserve-Scheins I oder eines Ersatz-Reserve-Passes.
§ 49, 2 ist unter „Vorstellungsliste B“ zu streichen:
„C) wegen Mindermaß (unter 1 m 57 cm), (§ 29, 2)“;
unter „Vorstellungsliste D“ hinter „c) wegen geringer körperlicher Fehler“ zu setzen:
„(auch Mindermaß bei sonstiger Tauglichkeit)."
§ 49, 3 Alinea 2 ist vor „Fd“ einzuschalten:
„D a und“.
§ 49,4 ist statt „zum Eintritt“ zu setzen:
„zur Aushebung“.
§50 ist hinzuzufügen:
6. Die Zahl der als Uebungsmannschaften auszuwählenden Ersatz-Reservisten
1. Klasse wird alljährlich festgesetzt.
N. z. R. M. G. Art. I, 83,1.
852 ist hinzuzufügen:
5. Die Kriegsministerien vertheilen den aufzubringenden Bedarf an übungspflichtigen
Ersatz-Reservisten 1. Klasse auf die Ersatz-Bezirke und zwar nach Waffen-
gattungen getrennt unter Zugrundelegung des Mobilmachungsbedürfnisses.
§ 53 ist hinzuzufügen:
5. Die General-Kommandos") (im Großherzogthum Hessen die Großherzoglich
bessische /25.] Division) vertheilen mit einem nach der Erfahrung zu bemessenden
Zuschlag die in ihrem Bezirk aufzubringenden übungspflichtigen Ersatz-Re-
servisten auf die einzelnen Infanterie-Brigade-Bezirke nach Maßgabe des
Mobilmachungsbedürfnisses.
*) Für Sachsen und Württemberg vergl. die Anmerkung zu 8 53,1.
1880. 25