Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1880. (46)

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Zunächst sind die Freigeloosten nach der Reihenfolge ihrer Loosnummer 
heranzuziehen, sodann diejenigen Mannschaften, welche wegen geringer körper— 
licher Fehler an die Ersatz-Reserve 1. Klasse überwiesen werden, nach Maßgabe 
des Lebensalters und der besseren Dienstbrauchbarkeit. 
5. Mannschaften, welche auf Grund der Ordination oder der Priesterweihe dem 
geistlichen Stande angehören, dürfen als übungspflichtig nicht ausgewählt 
werden. 
N. z. R. M. G. Art. !, 8 3, 1 und 2. 
Diese Bestimmung findet auch Anwendung auf Volksschullehrer und Kan- 
didaten des Volksschulamts, welche ihre Befähigung für das Schulamt in 
vorschriftsmäßiger Prüfung nachgewiesen haben. 
6. Die Ueberweisung zur Ersatz-Reserve 1. Klasse erfolgt durch Ertheilung eines 
Ersatz-Reserve-Scheins I oder eines Ersatz-Reserve-Passes. 
§ 49, 2 ist unter „Vorstellungsliste B“ zu streichen: 
„C) wegen Mindermaß (unter 1 m 57 cm), (§ 29, 2)“; 
unter „Vorstellungsliste D“ hinter „c) wegen geringer körperlicher Fehler“ zu setzen: 
„(auch Mindermaß bei sonstiger Tauglichkeit)." 
§ 49, 3 Alinea 2 ist vor „Fd“ einzuschalten: 
„D a und“. 
§ 49,4 ist statt „zum Eintritt“ zu setzen: 
„zur Aushebung“. 
§50 ist hinzuzufügen: 
6. Die Zahl der als Uebungsmannschaften auszuwählenden Ersatz-Reservisten 
1. Klasse wird alljährlich festgesetzt. 
N. z. R. M. G. Art. I, 83,1. 
852 ist hinzuzufügen: 
5. Die Kriegsministerien vertheilen den aufzubringenden Bedarf an übungspflichtigen 
Ersatz-Reservisten 1. Klasse auf die Ersatz-Bezirke und zwar nach Waffen- 
gattungen getrennt unter Zugrundelegung des Mobilmachungsbedürfnisses. 
§ 53 ist hinzuzufügen: 
5. Die General-Kommandos") (im Großherzogthum Hessen die Großherzoglich 
bessische /25.] Division) vertheilen mit einem nach der Erfahrung zu bemessenden 
Zuschlag die in ihrem Bezirk aufzubringenden übungspflichtigen Ersatz-Re- 
servisten auf die einzelnen Infanterie-Brigade-Bezirke nach Maßgabe des 
Mobilmachungsbedürfnisses. 
  
*) Für Sachsen und Württemberg vergl. die Anmerkung zu 8 53,1. 
1880. 25
	        
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