Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1880. (46)

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Betreffenden bei ihrer Ueberweisung zur Ersatz-Reserve J sofort ausgehändigt 
werden können. « 
Auf den Ersatz-Reserve-Scheinen J und den Ersatz-Reserve-Pässen ist der 
Tag der Aushändigung zu vermerken. 
§ 72,7 ist im Alinea 2 das Wort „spätestens“ zu streichen und hinter „übergeführt" 
einzuschalten: 
„Sie sind bei vorhandener Tauglichkeit zum Dienst mit der Waffe, und 
wenn erforderlich, unter Vertheilung auf eine andere Waffengattung, sämmtlich 
als Uebungsmannschaften auszuwählen (8 53, 5).“ 
§ 72 ist hinzuzufügen: 
10. Den als übungspflichtig ausgewählten Ersatz-Reservisten ist bei ihrer Ueber- 
weisung zur Ersatz-Reserve der Gestellungstag für die erste Uebung bekannt zu 
machen (K. O. § 15 A, 4). 
N. z. R. M. G. Art. 1, § 3,2 und 3. 
Auch ist die unmittelbare Aushändigung von Gestellungs-Ordres an die- 
selben zu veranlassen oder, wenn dies nicht geschehen kann, ihnen mitzutheilen, 
daß sie Näheres über Ort und Stunde der Gestellung durch das sie kontrolirende 
Landwehr-Bezirks-Kommando erfahren werden. 
8 82,4 ist zu streichen und dafür zu setzen: 
„Wenn in einzelnen Fällen besondere nicht ausdrücklich vorgesehene Billig— 
keitsgründe vorliegen, so kann die vorzeitige Entlassung durch das zuständige 
Kriegsministerium in Gemeinschaft mit der obersten Civil-Verwaltungsbehörde 
des Heimathsbezirks des Reklamirten genehmigt werden.“ 
N. z. R. M. G. Art. IL, 8 53. 
883,1 ist zu streichen „vor Beginn des militärpflichtigen Alters.“ 
8 83,4 ist zu streichen, dafür ist zu setzen: 
4. Wer bis zum 31. März keinen Meldeschein nachgesucht oder erhalten, be— 
ziehungsweise innerhalb der Gültigkeitsdauer eines solchen keinen Gebrauch 
von demselben gemacht hat, muß — sofern er schon militärpflichtig ist —, bis 
zur Beendigung des Aushebungsgeschäfts, und sofern er überzählig bleibt, bis 
zum 1. Februar n. J. zur Disposition der Ober-Ersatz-Kommission verbleiben; 
es sei denn, daß diese selbst auf Antrag eines Truppen= oder Marinetheils die 
Genehmigung zur Ertheilung des Meldescheins giebt. 
N. z. R. M. G. Art. II, § 10. 
§ 86, 2 ist im Alinea 1 hinter „erreicht“ einzuschalten: 
„das zwanzigste Lebensjahr aber noch nicht vollendet.“ 
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