Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1880. (46)

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§ 94, s ist zuzusetzen: 
„Die Truppen der Feld-Artillerie und des Trains sind in Orten, wo außer- 
dem Truppen zu Fuß garnisoniren, zur Annahme Einjährig-Freiwilliger nur 
insoweit verpflichtet, als die Zahl von vier Einjährig-Freiwilligen bei jeder 
Batterie und Kompagnie nicht überschritten wird.“ 
N. z. R. M. G. Art. II, 8 14. 
  
Schema 3 ist das zweite und dritte Alinea zu streichen und dafür zu setzen: 
1. Inhaber tritt mit der Aushändigung dieses Scheines in die Kontrole dern 
Landwehr-Kompagnie des Landwehr-Bezirks-Kommandda . 
Er ist verpflichtet, sich innerhalb 8 Tage nach erfolgter Aushändigung dieses 
Scheines bei dem Landwehr-Bezirks-Feldwebel ün . anzumelden. 
2. Jede Wohnungsveränderung innerhalb des Landwehr-Kompagnie-Bezirks hat er 
dem Bezirks-Feldwebel innerhalb 14 Tage anzuzeigen. Bei Verlegung des 
Aufenthalts in einen andern Landwehr-Kompagnie-Bezirk muß er sich vor dem 
Verziehen beim Bezirks-Feldwebel des bisherigen Aufenthaltsortes ab= und 
spätestens nach 14 Tagen beim Bezirks-Feldwebel des neuen Aufenthaltsortes 
anmelden. 
Nach Eintritt einer Mobilmachung sind Veränderungen des Aufenthalts- 
ortes oder der Wohnung innerhalb 48 Stunden zu melden. 
3. Wer ins Ausland verzieht, bleibt in der Kontrole derjenigen Landwehr-Kompagnie, 
welche bei der Ueberweisung zur Ersatz-Reserve die Kontrole zu übernehmen 
hatte. 
4. Jede Meldung kann mündlich oder schriftlich geschehen; in beiden Fällen ist dieser 
Schein dem Bezirks-Feldwebel vorzulegen. Wer sich schriftlich meldet, hat auf 
die Adresse „Militaria“ zu schreiben und den Brief offen oder unter dem Siegel 
der Orts-Polizei-Behörde einzusenden. Nur solche Briefe sind innerhalb des 
Deutschen Reichs portofrei. Die portofreie Benutzung der Stadtpost ist aus- 
geschlossen. 
5. Die Meldung wird auf diesem Schein vermerkt. Ist derselbe zufällig nicht vor- 
handen, so hat die Meldung dennoch zu geschehen und wird dann eine besondere 
Bescheinigung hierüber ertheilt. Nur wenn die Meldung auf diesem Schein 
notirt oder eine besondere Bescheinigung über dieselbe vorhanden ist, gilt sie als 
erfolgt. 
6. Inhaber kann ungehindert verreisen, hat jedoch geeignete Vorkehrung zu treffen, 
daß ihm eine etwaige Gestellungs-Ordre jeder Zeit zugehen kann.
	        
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