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15. Die Einziehung erfolgt alsdann nach Altersklassen. Die Mannschaften der zur
Einziehung gelangenden Altersklassen unterliegen den für Militärpflichtige
geltenden Vorschriften. Nach Auflösung der Ersatz-Truppentheile hört die
Pflicht zum Diensteintritt für alle Ersatz-Reservisten zweiter Klasse, welche nicht
zum aktiven Dienst einberufen, auf.
16. Ersatz-Reservisten, welche durch Konsulatsatteste nachweisen, daß sie in einem
außereuropäischen Lande, jedoch mit Ausschluß der Küstenländer des Mittel—
ländischen und Schwarzen Meeres, eine feste Stellung als Kaufleute, Gewerbe—
treibende 2c. erworben haben, können für die Dauer ihres Aufenthalts außer-
halb Europas von der Gestellung bei ausbrechendem Kriege befreit werden.
Bezügliche Gesuche sind von den Ersatz-Reservisten erster Klasse durch den
Bezirks-Feldwebel an das Landwehr-Bezirks-Kommando, von den Ersatz-
Reservisten zweiter Klasse an den Civil-Vorsitzenden derjenigen Ersatz-Kom-
mission zu richten, in deren Bezirk die Gesuchsteller sich beim Eintritt in das
militärpflichtige Alter zur Stammrolle angemeldet haben.
17. Mit dem vollendeten 31. Lebensjahre erfolgt der Uebertritt zum Landsturm, ohne
daß es einer besonderen Verfügung bedarf.
18. Dieser Schein dient Inhaber allen Militär= und Civil-Behörden gegenüber als
Ausweis.
Wer denselben verliert, hat sogleich bei dem Bezirks-Feldwebel mündlich
oder schriftlich die Ausstellung eines Duplikats zu beantragen und dafür 50 Pf.
zu vergüten.
Schema 3Za zu § 38.
(Nach Art der Militär-Pässe in Buchform anzulegen, mit Deckel von der Farbe der
Militär-Pässe [Anmerkung zu § 16 der Rekrutirungs-Ordnung, jedoch mit breitem
schwarzen Rücken.)
(Aufschrift.)
Ersatz-Reserve-Paß
des
übungspflichtigen Ersatz-Reservisten.
(Waffengattung.)
Namen.
Jahrgang.
(Inhalt.)
Der (Stand und Gewerbe) Vor= und Zunamen geboren am .. ten . . . .. .
zu (Ort, Kreis, Regierungsbezirk, Bundesstaat) wird hiermit wegen (hoher Loosnummer,