Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1880. (46)

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Ersatz-Kommissionen so zeitig erfolgt sein, daß derselbe schon den wegen hoher 
Loosnummer als übungspflichtig der Ersatz-Reserve 1. Klasse überwiesenen 
Mannschaften rechtzeitig (E. O. § 72, 4 und 10) bekannt gegeben werden kann. 
5. Erfolgt die Einberufung zur 1. Uebung zu einem späteren als dem den Ersatz- 
Reservisten bei ihrer Ueberweisung zur Ersatz-Reserve bekannt gegebenen Termin, 
so kommt die Zwischenzeit auf die Dauer der Uebung in Anrechnung. 
Letztere Bestimmung findet keine Anwendung, wenn die spätere Einberufung 
auf Ansuchen der Uebungspflichtigen, oder wenn mit dem Einvernehmen der 
Civil-Verwaltung im Interesse der Uebungspflichtigen eine Verschiebung des 
Termins der Einberufung erfolgt. 
6. Die Uebungspflicht erlischt, wenn die ausgewählten Mannschaften innerhalb 
vierwöchentlicher Frist nach dem ihnen bekannt gegebenen Gestellungstage zur 
1. Uebung nicht einberufen sind. 
Ist der Gestellungstag auf Ansuchen des Uebungspflichtigen oder mit dem 
Einvernehmen der Civil-Verwaltung im Interesse des Uebungspflichtigen 
verschoben worden, so ist für dies Erlöschen der Uebungspflicht statt des 
vorbezeichneten Gestellungstages der verschobene Gestellungstag maßgebend. 
N. z. R. M. G. Art. 1, § 3, 3 und 5. 
Letztere Bestimmung greift Platz, sofern durch Verziehen Uebungspflichtiger 
in andere Kontrol-Bezirke, oder die Wahl des Truppentheils seitens des 
Uebungspflichtigen (§ 15, A 10) die Aenderung des Gestellungstages bedingt ist. 
7. Zurückstellungen von der ersten Uebung auf das folgende Etatsjahr sind grund- 
sätzlich unzulässig. 
Zurückstellungen von wiederholten Uebungen auf Grund häuslicher, gewerb- 
licher oder amtlicher Verhältnisse, oder wenn übungspflichtige Ersatz-Reservisten 
nach außereuropäischen Ländern, jedoch mit Ausschluß der Küstenländer des 
Mittelländischen und Schwarzen Meeres gehen wollen, können durch die Land- 
wehr-Bezirks-Kommandos ertheilt werden. 
Im Uebrigen vergl. § 15,6. 
N. z. R. M. G. Art. I, § 3,6. 
8. Während ihrer Zurückstellung hinter den letzten Jahrgang der Ersatz-Reserve 
sind Ersatz-Reservisten zu Uebungen nicht heranzuziehen. 
9. Ersatz-Reservisten 1. Klasse, welche auf Grund der Ordination oder der Priester- 
weihe in den geistlichen Stand eintreten, sind aus der Kategorie der Uebungs- 
pflichtigen zu streichen.
	        
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