Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1880. (46)

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Das gleiche Verfahren tritt ein, sobald Ersatz-Reservisten als Volks— 
schullehrer angestellt werden, oder als Kandidaten des Volksschulamts ihre Be— 
fähigung für das Schulamt in vorschriftsmäßiger Prüfung nachgewiesen haben. 
10. Jungen Leuten von Bildung, welche sich während ihrer Dienstzeit selbst bekleiden, 
ausrichten und verpflegen, und welche die gewonnenen Kenntnisse in dem vor— 
schriftsmäßigen Umfange dargelegt haben, steht für die erste Uebung unter den- 
jenigen Truppentheilen die Wahl frei, welchen für das betreffende (Kalender-) 
Jahr die Ausbildung von Ersatz-Reserven übertragen worden ist. 
N.z. R. M. G. Art. I, 83,4. 
11. Die bezüglichen Gesuche sind unter Beifügung folgender Papiere 
a) des Ersatz-Reserve-Passes, 
b) eines polizeilich beglaubigten Attestes über die Bereitwilligkeit und Fähigkeit 
des Ersatz-Reservisten bezw. seines Vaters oder Vormunds zur Tragung 
der Kosten für die Bekleidung, Ausrüstung und Verpflegung während 
der ersten Uebung, 
Zc) eines durch die Polizei-Obrigkeit ausgestellten Unbescholtenheits-Zeugnisses, 
spätestens 14 Tage nach der Ueberweisung zur Ersatz-Reserve dem Landwehr- 
Bezirks-Kommando einzusenden. 
Auch ist die wissenschaftliche Befähigung entweder durch Vorlage eines 
Berechtigungsscheines zum einjährig-freiwilligen Dienst nachzuweisen, oder durch 
Vorlage eines den Nachweis der wissenschaftlichen Befähigung zum einjährig- 
freiwilligen Dienst führenden Schulzeugnisses. 
12. Die Prüfung der vorgelegten Papiere erfolgt durch den Landwehr-Bezirks- 
Kommandeur nach Maßgabe der im § 90 der E. O. niedergelegten Grundsätze, 
und ertheilt derselbe, sofern er kein Bedenken hat, unter Eintragung auf den 
Ersatz-Reserve-Schein die nur für das Kalenderjahr der Ueberweisung zulässige 
Berechtigung. Auf Beschwerden gegen den ablehnenden Bescheid des Landwehr- 
Bezirks-Kommandeurs entscheidet die Ober-Ersatz-Kommission. E. O. 8§ 2,4. 
Der Tag der Wiederaushändigung des Ersatz-Reserve-Passes ist auf dem- 
selben zu vermerken. 
13. Uebungspflichtige Ersatz-Reservisten unterstehen in Bezug auf Auswanderungs- 
Erlaubniß, Entlassung aus der Staatsangehörigkeit, Befolgung des Ein- 
berufungsbefehls, sowie als Angehörige des aktiven Heeres während einer 
Uebung den für Reservisten und Wehrleute geltenden Vorschriften (8 7, 11 und 14). 
N. 3. R. M. G. Art. I, § 3, s.
	        
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