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sechzig Pfennige für den Tag
für den einzelnen Gefangenen ohne Unterschied des Geschlechts festgestellt.
Diese Erhöhung tritt zufolge der Bestimmung in § 3 der Verordnung vom
11. März 1878 (G.= u. V.-Bl., S. 22 fg.) von demselben Zeitpunkte an auch für
Sträflinge ein, welche nach Maßgabe der zuletzt angezogenen Verordnung, verbunden
mit derjenigen vom 20. September 1879 (G.= u. V.-Bl., S. 373) in der Gefangen-
anstalt zu Dresden oder in der zu Chemnitz längere, als fünfmonatige Gefängnißstrafe
verbüßen.
Im Uebrigen wird an den Vorschriften über die erwähnten Verpflegbeiträge etwas
nicht geändert.
Dresden, am 7. December 1880.
Die Ministerien des Innern und der Justiz.
Für den Minister:
v. Nostitz-Wallwitz. Herbig
Geyh.
Nr. 62. Verordnung,
die Verpflegbeiträge für Zöglinge der Landes-Erziehungs- und Besserungsanstalten
betreffend;
vom 7. December 1880.
Im Hinblick auf den veränderten Geldwerth und den gegen früher erhöhten Aufwand,
welcher der Staatskasse durch die Landes-Erziehungs- und Besserungsanstalten zu
Bräunsdorf und Großhennersdorf erwächst, sowie in Folge der für andere Landes—
anstalten verfügten Beitrags-Erhöhungen ist beschlossen worden, auch die Verpfleg—
beiträge für Zöglinge der Landes-Erziehungs- und Besserungsanstalten angemessen
zu erhöhen.
Es wird daher verordnet, was folgt:
81. Der Normalverpflegbeitrag für Zöglinge Sächsischer Staatsangehö—
rigkeit beträgt
216 A — 4 für das Jahr,
18c — für den Monat,
— - 60 für den Tag.
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