Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1880. (46)

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& 2. Wenn eine Gemeinde des Königreichs Sachsen in ihrer Eigenschaft als 
Ortsarmenverband oder als Mitglied eines solchen beitragspflichtig (nicht blos ver- 
lagspflichtig) ist, wird der Verpflegbeitrag ohne Unterschied der Staatsangehörigkeit 
des Zöglings berechnet mit 
108.0% — 4 für das Jahr, 
9 für den Monat, 
— . 30 = für den Tag. 
83. Das Ministerium des Innern behält sich vor, zu Gunsten unvermögender 
Zahlungspflichtiger auf Ansuchen im einzelnen Falle eine angemessene Ermäßigung der 
in §§ 1 und 2 festgestellten Sätze eintreten zu lassen und zwar zu Gunsten kleinerer 
und ärmerer Gemeinden nach Befinden bis zu demselben Maße wie zeither. 
Ermäßigungsgesuche von Gemeinden unterliegen der Begutachtung der zuständigen 
Kreishauptmannschaft und sind daher unter Beifügung der Armenkassenrechnungen der 
letzten drei Jahre bei dieser anzubringen. 
& 4. Die in §§ 1 und 2 festgestellten Sätze treten mit dem 
1. Januar 1881 
in Kraft. 
Hinsichtlich derjenigen Zöglinge jedoch, deren Aufnahme zu einem geringeren Bei- 
tragssatze bei Erlaß gegenwärtiger Verordnung bereits erfolgt oder vom Ministerium 
des Innern genehmigt ist, bewendet es auch fernerhin bei dem geringeren Satze, vor- 
behältlich anderweiter Beitragsregulirung für besondere Fälle. 
Dresden, am 7. December 1880. 
Ministerium des Innern. 
v. Nostitz-Wallwitz. 
Geyh. 
  
63. Verordnung, 
die Verpflegbeiträge für Zöglinge der Landes-Blindenanstalt zu Dresden nebst 
Hilfsanstalt zu Moritzburg und der Blindenvorschulen zu Hubertusburg 
und Moritzburg betreffend; 
vom 7. December 1880. 
In Hinblick auf den veränderten Geldwerth und den gegen früher erhöhten Aufwand, 
welcher der Staatskasse durch die Landes-Blindenanstalt zu Dresden nebst Hilfsanstalt 
zu Moritzburg und durch die Blindenvorschulen zu Hubertusburg und Moritzburg
	        
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