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& 2. Wenn eine Gemeinde des Königreichs Sachsen in ihrer Eigenschaft als
Ortsarmenverband oder als Mitglied eines solchen beitragspflichtig (nicht blos ver-
lagspflichtig) ist, wird der Verpflegbeitrag ohne Unterschied der Staatsangehörigkeit
des Zöglings berechnet mit
108.0% — 4 für das Jahr,
9 für den Monat,
— . 30 = für den Tag.
83. Das Ministerium des Innern behält sich vor, zu Gunsten unvermögender
Zahlungspflichtiger auf Ansuchen im einzelnen Falle eine angemessene Ermäßigung der
in §§ 1 und 2 festgestellten Sätze eintreten zu lassen und zwar zu Gunsten kleinerer
und ärmerer Gemeinden nach Befinden bis zu demselben Maße wie zeither.
Ermäßigungsgesuche von Gemeinden unterliegen der Begutachtung der zuständigen
Kreishauptmannschaft und sind daher unter Beifügung der Armenkassenrechnungen der
letzten drei Jahre bei dieser anzubringen.
& 4. Die in §§ 1 und 2 festgestellten Sätze treten mit dem
1. Januar 1881
in Kraft.
Hinsichtlich derjenigen Zöglinge jedoch, deren Aufnahme zu einem geringeren Bei-
tragssatze bei Erlaß gegenwärtiger Verordnung bereits erfolgt oder vom Ministerium
des Innern genehmigt ist, bewendet es auch fernerhin bei dem geringeren Satze, vor-
behältlich anderweiter Beitragsregulirung für besondere Fälle.
Dresden, am 7. December 1880.
Ministerium des Innern.
v. Nostitz-Wallwitz.
Geyh.
63. Verordnung,
die Verpflegbeiträge für Zöglinge der Landes-Blindenanstalt zu Dresden nebst
Hilfsanstalt zu Moritzburg und der Blindenvorschulen zu Hubertusburg
und Moritzburg betreffend;
vom 7. December 1880.
In Hinblick auf den veränderten Geldwerth und den gegen früher erhöhten Aufwand,
welcher der Staatskasse durch die Landes-Blindenanstalt zu Dresden nebst Hilfsanstalt
zu Moritzburg und durch die Blindenvorschulen zu Hubertusburg und Moritzburg