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erwächst, ist eine Erhöhung der Verpflegbeiträge für die Zöglinge der gedachten
Anstalten beschlossen worden.
Es wird daher, zugleich in Gemäßheit von § 4 des Gesetzes vom 26. Mai 1834
(Sammlung der Gesetze und Verordnungen, S. 126) verordnet, wie folgt:
1. Der Normalverpflegbeitrag für Zöglinge Sächsischer Staatsangehö-
rigkeit beträgt, dem Special-Verpflegungsaufwand entsprechend,
216.% — 4 für das Jahr,
18c— für den Monat,
— 60 für den Tag.
6é 2. Wenn eine Gemeinde des Königreichs Sachsen in ihrer Eigenschaft als
Ortsarmenverband oder als Mitglied eines solchen beitragspflichtig (nicht blos ver-
lagspflichtig) ist, wird der Verpflegbeitrag ohne Unterschied der Staatsangehörigkeit
des Zöglings berechnet mit
108.A K für das Jahr,
9 für den Monat,
— . 30 für den Tag.
6 3. Wegen etwaiger Ermäßigung der in den §§ 1 und 2 festgestellten Sätze
bewendet es bei den Bestimmungen in den 88 5 bis 8 und 18 der Beilage D zur
Bekanntmachung vom 2. Januar 1861 (G.= u. V.-Bl., S. 16 fg.) mit der Maßgabe,
daß das daselbst von dem zeitherigen Normalsatze Gesagte künftig von dem oben in §1
festgesetzten erhöhten Normalsatze gilt.
Zu Gunsten besonders bedürftiger Gemeinden sollen nach Befinden auch fernerhin
Beitragsherabsetzungen in gleichem Maße, wie zeither, bewilligt werden.
4. Die in den §§ 1 und 2 festgestellten Sätze treten mit dem
1. Januar 1881
in Kraft.
Hinsichtlich derjenigen Zöglinge jedoch, deren Aufnahme zu einem geringeren Bei-
tragssatze bei Erlaß gegenwärtiger Verordnung bereits erfolgt oder vom Ministerium
des Innern genehmigt ist, bewendet es auch fernerhin bei dem geringeren Satze, vor-
behältlich anderweiter Beitragsregulirung für besondere Fälle. Auch bleibt für alle
diese Verpflegungsfälle vorbehalten, bei etwaigen Nachzahlungsansprüchen nach §§ 6
und 18 der angezogenen Beilage D auf die Zeit vom 1. Januar 1881 an die in 8 1
festgestellten Normalsätze zu Grunde zu legen.
Dresden, am 7. December 1880.
Ministerium des Innern.
v. Nostitz-Wallwitz.
Geyh.
1880. 27