Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1880. (46)

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des Innern genehmigt ist, bewendet es auch fernerhin bei dem geringeren Satze, vor- 
behältlich anderweiter Beitragsregulirung für besondere Fälle. 
Dresden, am 7. December 1880. 
Ministerium des Innern. 
v. Nostitz-Wallwitz. 
Geyh. 
  
Nr. 65. Bekanntmachung, 
eine Abänderung der Statuten der Spar= und Leihkasse zu Grimma betreffend; 
vom 30. November 1880. 
Fir die im Jahre 1826 von einem Privatvereine errichtete, mittelst Allerhöchsten 
Decrets vom 6. Juni 1835 (G.= u. V.-Bl., S. 409) bestätigte und seit dem 1. Januar 
1879 mit allen Rechten und Verbindlichkeiten auf die Stadtgemeinde Grimma über- 
gegangene Spar= und Leihkasse zu Grimma sind an Stelle der bisherigen Statuten 
neue Statuten errichtet und vom Ministerium des Innern mittelst Decrets vom 
22. October 1880 genehmigt worden, was hierdurch mit dem Bemerken bekannt 
gemacht wird, daß § 30 dieser Statuten, welcher die mit Allerhöchster Genehmigung 
bewilligten Ausnahmen von bestehenden Gesetzen enthält, die aus nachstehendem 
Abdruck ersichtliche abgeänderte Fassung erhalten hat. 
Dresden, den 30. November 1880. 
Ministerium der Justiz. 
v. Abeken. 
Herrmann. 
Statuten 
für die Spar= und Leihkasse zu Grimma. 
§ 30. Derjenige, welcher ein Werthpapier zum Versatze bringt, wird von der 
Spar= und Leihkasse in der Regel als dessen rechtmäßiger Eigenthümer betrachtet. Nur 
in dem Falle, wenn vor der Verpfändung eines Werthpapieres das Abhandenkommen 
desselben durch Raub, Diebstahl oder Verlieren — denn etwa auf rechtlicher Erörter-
	        
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