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des Innern genehmigt ist, bewendet es auch fernerhin bei dem geringeren Satze, vor-
behältlich anderweiter Beitragsregulirung für besondere Fälle.
Dresden, am 7. December 1880.
Ministerium des Innern.
v. Nostitz-Wallwitz.
Geyh.
Nr. 65. Bekanntmachung,
eine Abänderung der Statuten der Spar= und Leihkasse zu Grimma betreffend;
vom 30. November 1880.
Fir die im Jahre 1826 von einem Privatvereine errichtete, mittelst Allerhöchsten
Decrets vom 6. Juni 1835 (G.= u. V.-Bl., S. 409) bestätigte und seit dem 1. Januar
1879 mit allen Rechten und Verbindlichkeiten auf die Stadtgemeinde Grimma über-
gegangene Spar= und Leihkasse zu Grimma sind an Stelle der bisherigen Statuten
neue Statuten errichtet und vom Ministerium des Innern mittelst Decrets vom
22. October 1880 genehmigt worden, was hierdurch mit dem Bemerken bekannt
gemacht wird, daß § 30 dieser Statuten, welcher die mit Allerhöchster Genehmigung
bewilligten Ausnahmen von bestehenden Gesetzen enthält, die aus nachstehendem
Abdruck ersichtliche abgeänderte Fassung erhalten hat.
Dresden, den 30. November 1880.
Ministerium der Justiz.
v. Abeken.
Herrmann.
Statuten
für die Spar= und Leihkasse zu Grimma.
§ 30. Derjenige, welcher ein Werthpapier zum Versatze bringt, wird von der
Spar= und Leihkasse in der Regel als dessen rechtmäßiger Eigenthümer betrachtet. Nur
in dem Falle, wenn vor der Verpfändung eines Werthpapieres das Abhandenkommen
desselben durch Raub, Diebstahl oder Verlieren — denn etwa auf rechtlicher Erörter-