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Nr. 12. Gesetz,
einen zweiten Nachtrag zu dem Finanzgesetze auf die Jahre 1878 und 1879
vom 5. Juli 1879 betreffend;
vom 9. März 1880.
Won, Albert, von GOTTES Gnaden König von Sachsen
ꝛc. 2c. x—c.
finden Uns mit Zustimmung Unserer getreuen Stände bewogen, einen zweiten Nachtrag
zu dem Finanzgesetze auf die Jahre 1878 und 1879 vom 5. Juli 1878 (G. u. V. Bl.
S. 116) zu erlassen, wie folgt:
§ä1. Auf Grund des verabschiedeten zweiten Nachtrags zu dem Staatsbudget auf
die Jahre 1878 und 1879 wird hiermit der durch das Finanzgesetz vom 5. Juli 1878
und das einen Nachtrag zu demselben betreffende Gesetz vom 17. August 1878 (G. u.
V. Bl. S. 199) festgestellte Gesammtbetrag der laufenden Einnahme und Ausgabe des
ordentlichen Staatshaushaltes anderweit und zwar auf jedes der beiden Jahre um die
Summe von
erhöht.
& 2. Dieser Mehraufwand ist durch diejenigen höheren Erträgnisse der Einnahme
der Jahre 1878 und 1879 zu decken, welche nach dem zweiten Nachtrage zu dem
ordentlichen Budget zu diesem Zwecke bestimmt sind.
Urkundlich haben Wir dieses Gesetz, mit dessen Ausführung Unser Finanz-
Ministerium beauftragt ist, eigenhändig vollzogen und Unser Königliches Siegel bei-
drucken lassen.
Gegeben zu Dresden, den 9. März 1880.
Albert.
—.
81.000
Leonce Freiherr von Könneritz.