Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1880. (46)

— 15 — 
Nr. 12. Gesetz, 
einen zweiten Nachtrag zu dem Finanzgesetze auf die Jahre 1878 und 1879 
vom 5. Juli 1879 betreffend; 
vom 9. März 1880. 
Won, Albert, von GOTTES Gnaden König von Sachsen 
ꝛc. 2c. x—c. 
finden Uns mit Zustimmung Unserer getreuen Stände bewogen, einen zweiten Nachtrag 
zu dem Finanzgesetze auf die Jahre 1878 und 1879 vom 5. Juli 1878 (G. u. V. Bl. 
S. 116) zu erlassen, wie folgt: 
§ä1. Auf Grund des verabschiedeten zweiten Nachtrags zu dem Staatsbudget auf 
die Jahre 1878 und 1879 wird hiermit der durch das Finanzgesetz vom 5. Juli 1878 
und das einen Nachtrag zu demselben betreffende Gesetz vom 17. August 1878 (G. u. 
V. Bl. S. 199) festgestellte Gesammtbetrag der laufenden Einnahme und Ausgabe des 
ordentlichen Staatshaushaltes anderweit und zwar auf jedes der beiden Jahre um die 
Summe von 
erhöht. 
& 2. Dieser Mehraufwand ist durch diejenigen höheren Erträgnisse der Einnahme 
der Jahre 1878 und 1879 zu decken, welche nach dem zweiten Nachtrage zu dem 
ordentlichen Budget zu diesem Zwecke bestimmt sind. 
Urkundlich haben Wir dieses Gesetz, mit dessen Ausführung Unser Finanz- 
Ministerium beauftragt ist, eigenhändig vollzogen und Unser Königliches Siegel bei- 
drucken lassen. 
Gegeben zu Dresden, den 9. März 1880. 
Albert. 
—. 
81.000 
   
  
Leonce Freiherr von Könneritz.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.