— 16 —
Nr. 13. Gesetz,
die Benutzung der Altersrentenbank zu Erwerbung von Renten für die Hinter-
lassenen der am 1. December 1879 in Zwickau verunglückten Bergleute betreffend;
vom 9. März 1880.
Wagn, Albert, von GOTTES Gnaden König von Sachsen
2c. 2c. 2c.
verordnen hierdurch mit Zustimmung Unserer getreuen Stände, wie folgt:
Bei der Berechnung der Renten, welche für die Hinterlassenen der am 1. December
1879 im II. Zwickauer Brückenbergschachte verunglückten Bergleute durch Vermittelung
des Central-Hilfscomité bei der Altersrentenbank erworben werden, findet die in § 10
unter c des Gesetzes, die veränderte Einrichtung der Altersrentenbank betreffend, vom
2. Januar 1879 (G. u. V. Bl. S. 6) angeordnete Herabsetzung der Renten um 10
Procent zur Deckung unvorhergesehener Ausfälle und als Aequivalent für den vom
Staate übernommenen Verwaltungsaufwand nicht statt.
Mit der Ausführung dieses Gesetzes ist Unser Finanz-Ministerium beauftragt.
Urkundlich haben Wir gegenwärtiges Gesetz eigenhändig vollzogen und Unser
Königliches Siegel beidrucken lassen.
Dresden, den 9. März 1880.
Albert.
*Th ) Leonce Freiherr von Könneritz.
Nr. 14. Gesetz,
einige weitere Abänderungen des Gesetzes vom 13. November 1876
über die Erbschaftssteuer betreffend;
vom 9. März 1880.
W’ia, Albert, von GCOTTEs Gnaden König von Sachsen
2c. 2c. 2c.
finden uns zu einigen Abänderungen des Gesetzes über die Erbschaftssteuer vom 13. No-
vember 1876 bewogen und verordnen demgemäß mit Zustimmung Unserer getreuen
Stände, was folgt: