Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1880. (46)

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Nr. 13. Gesetz, 
die Benutzung der Altersrentenbank zu Erwerbung von Renten für die Hinter- 
lassenen der am 1. December 1879 in Zwickau verunglückten Bergleute betreffend; 
vom 9. März 1880. 
Wagn, Albert, von GOTTES Gnaden König von Sachsen 
2c. 2c. 2c. 
verordnen hierdurch mit Zustimmung Unserer getreuen Stände, wie folgt: 
Bei der Berechnung der Renten, welche für die Hinterlassenen der am 1. December 
1879 im II. Zwickauer Brückenbergschachte verunglückten Bergleute durch Vermittelung 
des Central-Hilfscomité bei der Altersrentenbank erworben werden, findet die in § 10 
unter c des Gesetzes, die veränderte Einrichtung der Altersrentenbank betreffend, vom 
2. Januar 1879 (G. u. V. Bl. S. 6) angeordnete Herabsetzung der Renten um 10 
Procent zur Deckung unvorhergesehener Ausfälle und als Aequivalent für den vom 
Staate übernommenen Verwaltungsaufwand nicht statt. 
Mit der Ausführung dieses Gesetzes ist Unser Finanz-Ministerium beauftragt. 
Urkundlich haben Wir gegenwärtiges Gesetz eigenhändig vollzogen und Unser 
Königliches Siegel beidrucken lassen. 
Dresden, den 9. März 1880. 
Albert. 
   
*Th ) Leonce Freiherr von Könneritz. 
  
  
Nr. 14. Gesetz, 
einige weitere Abänderungen des Gesetzes vom 13. November 1876 
über die Erbschaftssteuer betreffend; 
vom 9. März 1880. 
W’ia, Albert, von GCOTTEs Gnaden König von Sachsen 
2c. 2c. 2c. 
finden uns zu einigen Abänderungen des Gesetzes über die Erbschaftssteuer vom 13. No- 
vember 1876 bewogen und verordnen demgemäß mit Zustimmung Unserer getreuen 
Stände, was folgt:
	        
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