1. Die Bestimmungen in Art. 2 unter A Punkt 4 und in Art. 3 Abs. 1 des
Gesetzes über die Erbschaftssteuer vom 13. November 1876 werden aufgehoben und
durch nachstehende Bestimmungen ersetzt:
Art. 2 unter A Punkt 4:
Ehegatten und zum Pflichttheile berechtigte Verwandte des Erblassers;
Art. 3 Abs. 1:
Die Erbschaftssteuer wird entrichtet:
A. mit Einem vom Hundert des Betrags beim Anfalle an Personen, welche dem
Hausstande des Erblassers angehört und in demselben in einem Dienstverhältnisse ge-
standen haben, sofern der Anfall in Pensionen, Renten oder anderen auf die Lebens-
zeit der Bedachten beschränkten Nutzungen besteht, die ihnen mit Rücksicht auf dem Erb-
lasser geleistete Dienste zugewendet werden;
"nB. mit Zwei vom Hundert beim Anfalle an Geschwister;
C. mit Drei vom Hundert beim Anfalle an Geschwisterabkömmlinge 1. Grads,
Schwiegerkinder oder Stiefkinder;
D. mit Vier vom Hundert beim Anfalle an Geschwisterabkömmlinge 2. Grads,
an Geschwister des Vaters oder der Mutter, an Abkömmlinge 1. Grads von Stief-
kindern, an Schwiegereltern oder Stiefeltern;
E. mit Sechs vom Hundert beim Anfalle an Abkömmlinge 1. Grads von Ge-
sch oistern des Vaters oder der Mutter;
F. mit Acht vom Hundert in allen anderen Fällen.
&2. Gegenwärtiges Gesetz tritt mit dem 1. April dieses Jahres in Kraft.
In Bezug auf alle vor diesem Tage eingetretenen, der Erbschaftssteuer unterliegenden
Anfälle kommen noch die bisherigen Bestimmungen zur Anwendung.
Urkundlich haben Wir dieses Gesetz, mit dessen Ausführung Unser Finanz-Ministerium
beauftragt ist, unterschrieben und das Königliche Siegel beidrucken lassen.
Gegeben zu Dresden, am 9. März 1880.
Albert.
Leonce Freiherr von Könneritz.
1880. 4