Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1880. (46)

— 24 — 
Insbesondere beschließt er 
1. über die Verleihung von Stipendien und Beneficien, welche der Universität in 
Concurrenz mit anderen Collatoren oder mit Beschränkung auf die Angehörigen 
bestimmter Familien zusteht, sowie 
2. über die Ertheilung der zur Veräußerung von Grundeigenthum und zu anderen 
wichtigeren Verwaltungsbeschlüssen in der Verordnung vom 28. August 1832 
der Universität vorbehaltenen Zustimmung. 
* 12. Alle Verordnungen und Eingaben, welche sich auf den Geschäftskreis der 
drei akademischen Collegien beziehen, werden an den Senat gerichtet. Ingleichen ver- 
mittelt derselbe alle Berichterstattungen und Communicationen. 
13. Der Rector muß eine Senatssitzung anberaumen, wenn sechs Senatoren 
dies schriftlich beantragen. 
Er muß einen Gegenstand auf die Tagesordnung setzen, falls ein Senator schriftlich 
und spätestens 24 Stunden vor der Sitzung darauf anträgt. Von der Aenderung der 
Tagesordnung ist der Senat soweit thunlich noch vor der Sitzung, jedenfalls aber bei 
Beginn derselben zu benachrichtigen. 
# 14. Beschlüsse können nur bei Anwesenheit von mindestens zehn Senatoren 
gefaßt werden; eine Discussion darf auch bei Anwesenheit von weniger Mitgliedern 
stattfinden. 
*15. Bei der Abstimmung entscheidet einfache Majorität. Im Falle einer 
Stimmengleichheit giebt die Stimme des Rectors den Ausschlag. Die Abstimmung 
erfolgt so, daß zuerst der Prorector, dann die Decane, dann der Ordinarius der 
Juristenfacultät, darauf die gewählten Mitglieder und zuletzt der Rector ihre Stimmen 
abgeben. Kein Anwesender darf sich der Abstimmung enthalten, ausgenommen wenn 
dies der Senat aus besonderen Gründen gestattet. 
Ueber die Fragstellung entscheidet in zweifelhaften Fällen die Majorität. 
*16. Der Senat kann zur Bearbeitung eines einzelnen Gegenstandes eine 
Deputation wählen. Er kann zu Mitgliedern derselben auch ordentliche Professoren, 
welche zur Zeit nicht im Senate sind, bestimmen. Der Rector ist in der Regel 
Mitglied und Vorsitzender jeder Deputation. Ihre Anträge unterliegen der Beschluß- 
fassung des Senats. 
Auch können ordentliche Professoren, welche nicht Senatoren sind, zu Verhand- 
lungen, bei denen ihre Anwesenheit als wünschenswerth erscheint, vom Rector mit 
Zustimmung des Senats (welche auch schriftlich ertheilt werden darf) eingeladen werden. 
Insbesondere ist der Programmatar einzuladen, wenn anzunehmen ist, daß ihm in Folge 
der Verhandlungen ein Auftrag ertheilt werden wird. 
Die so eingeladenen Professoren haben nur berathende Stimme.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.