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Insbesondere beschließt er
1. über die Verleihung von Stipendien und Beneficien, welche der Universität in
Concurrenz mit anderen Collatoren oder mit Beschränkung auf die Angehörigen
bestimmter Familien zusteht, sowie
2. über die Ertheilung der zur Veräußerung von Grundeigenthum und zu anderen
wichtigeren Verwaltungsbeschlüssen in der Verordnung vom 28. August 1832
der Universität vorbehaltenen Zustimmung.
* 12. Alle Verordnungen und Eingaben, welche sich auf den Geschäftskreis der
drei akademischen Collegien beziehen, werden an den Senat gerichtet. Ingleichen ver-
mittelt derselbe alle Berichterstattungen und Communicationen.
13. Der Rector muß eine Senatssitzung anberaumen, wenn sechs Senatoren
dies schriftlich beantragen.
Er muß einen Gegenstand auf die Tagesordnung setzen, falls ein Senator schriftlich
und spätestens 24 Stunden vor der Sitzung darauf anträgt. Von der Aenderung der
Tagesordnung ist der Senat soweit thunlich noch vor der Sitzung, jedenfalls aber bei
Beginn derselben zu benachrichtigen.
# 14. Beschlüsse können nur bei Anwesenheit von mindestens zehn Senatoren
gefaßt werden; eine Discussion darf auch bei Anwesenheit von weniger Mitgliedern
stattfinden.
*15. Bei der Abstimmung entscheidet einfache Majorität. Im Falle einer
Stimmengleichheit giebt die Stimme des Rectors den Ausschlag. Die Abstimmung
erfolgt so, daß zuerst der Prorector, dann die Decane, dann der Ordinarius der
Juristenfacultät, darauf die gewählten Mitglieder und zuletzt der Rector ihre Stimmen
abgeben. Kein Anwesender darf sich der Abstimmung enthalten, ausgenommen wenn
dies der Senat aus besonderen Gründen gestattet.
Ueber die Fragstellung entscheidet in zweifelhaften Fällen die Majorität.
*16. Der Senat kann zur Bearbeitung eines einzelnen Gegenstandes eine
Deputation wählen. Er kann zu Mitgliedern derselben auch ordentliche Professoren,
welche zur Zeit nicht im Senate sind, bestimmen. Der Rector ist in der Regel
Mitglied und Vorsitzender jeder Deputation. Ihre Anträge unterliegen der Beschluß-
fassung des Senats.
Auch können ordentliche Professoren, welche nicht Senatoren sind, zu Verhand-
lungen, bei denen ihre Anwesenheit als wünschenswerth erscheint, vom Rector mit
Zustimmung des Senats (welche auch schriftlich ertheilt werden darf) eingeladen werden.
Insbesondere ist der Programmatar einzuladen, wenn anzunehmen ist, daß ihm in Folge
der Verhandlungen ein Auftrag ertheilt werden wird.
Die so eingeladenen Professoren haben nur berathende Stimme.