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& 17. Ueber die Verhandlungen des Senats führt der Universitäts-Secretär oder
dessen Stellvertreter ein Protokoll. Ein Auszug daraus, welcher lediglich Tag und
Stunde der Sitzung, die gefaßten Beschlüsse und die unerledigt gebliebenen Anträge
enthält, wird in der nächsten Sitzung vorgelesen, und nachdem er genehmigt worden,
vom Vorsitzenden vollzogen. Den Senatscommissionen steht es frei, sich des Uni—
versitäts-Secretärs zur Führung ihrer Protokolle zu bedienen.
& 18. Die im Namen des Senats ergehenden Schreiben werden vom Rector, und
wenn es wichtigere Berichte sind, welche auf Grund gefaßter Senatsbeschlüsse erstattet
werden, zur Beurkundung ihrer Uebereinstimmung mit diesen Beschlüssen, auch von den
vier Decanen oder deren Stellvertretern unterzeichnet. Auch kann der Senat die Mit-
theilung des Berichtsentwurfs behufs seiner Genehmigung verlangen.
19. Jeder Senator kann verlangen, daß seine von der Ansicht der Mehrheit
abweichende Meinung im Protokolle oder Berichte ausdrücklich erwähnt werde. Auch
ist er befugt, seine Ansicht in einem Separatvotum auszuführen und dieses dem Be-
richte beizulegen. Das Separatvotum ist in der Sitzung anzukündigen und innerhalb
der vom Rector zu bestimmenden Frist zu übergeben. Dasselbe muß mit dem Berichte
zugleich abgehen.
§ 20. Den Senatoren steht die Einsicht in sämmtliche Universitätsakten frei. Sie
sind verpflichtet, über die in den Sitzungen gepflogenen Verhandlungen, sowie über die
amtlich zu ihrer Kenntniß gelangenden Angelegenheiten, welche ihrer Natur nach oder
in Folge eines besonderen Beschlusses Geheimhaltung bedingen, Niemandem Mittheil-
ung zu machen, der nicht darum zu wissen berechtigt ist.
# 21. Wichtige Senatsbeschlüsse und sonstige Thatsachen, welche für alle Univer-
sitätsmitglieder von Interesse sind, werden auf Beschluß des Senats durch den Druck
zur allgemeinen Kenntniß gebracht. Bei Verordnungen der vorgesetzten Behörde bedarf
es deren Genehmigung.
III. Das Plenum der ordentlichen Professoren.
622. Das Plenum der ordentlichen Professoren besteht aus sämmtlichen ordent-
lichen Professoren, welche ihre Professur rite angetreten haben (§ 44).
§23. Der Geschäftskreis des Plenums besteht in der Berathung und Beschluß-
fassung
1. über die Besetzung von Stellen, hinsichtlich deren der Universität die Besetzung
oder Präsentation zusteht (Universitäts-Secretär und Expeditionspersonal des
Seeretariats; Pedelle und Gerichtsdiener; Quästor; Director und Inspector
des Convicts; Organist und Cantor an der Universitätskirche; Patronatsstellen);