Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1880. (46)

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& 17. Ueber die Verhandlungen des Senats führt der Universitäts-Secretär oder 
dessen Stellvertreter ein Protokoll. Ein Auszug daraus, welcher lediglich Tag und 
Stunde der Sitzung, die gefaßten Beschlüsse und die unerledigt gebliebenen Anträge 
enthält, wird in der nächsten Sitzung vorgelesen, und nachdem er genehmigt worden, 
vom Vorsitzenden vollzogen. Den Senatscommissionen steht es frei, sich des Uni— 
versitäts-Secretärs zur Führung ihrer Protokolle zu bedienen. 
& 18. Die im Namen des Senats ergehenden Schreiben werden vom Rector, und 
wenn es wichtigere Berichte sind, welche auf Grund gefaßter Senatsbeschlüsse erstattet 
werden, zur Beurkundung ihrer Uebereinstimmung mit diesen Beschlüssen, auch von den 
vier Decanen oder deren Stellvertretern unterzeichnet. Auch kann der Senat die Mit- 
theilung des Berichtsentwurfs behufs seiner Genehmigung verlangen. 
19. Jeder Senator kann verlangen, daß seine von der Ansicht der Mehrheit 
abweichende Meinung im Protokolle oder Berichte ausdrücklich erwähnt werde. Auch 
ist er befugt, seine Ansicht in einem Separatvotum auszuführen und dieses dem Be- 
richte beizulegen. Das Separatvotum ist in der Sitzung anzukündigen und innerhalb 
der vom Rector zu bestimmenden Frist zu übergeben. Dasselbe muß mit dem Berichte 
zugleich abgehen. 
§ 20. Den Senatoren steht die Einsicht in sämmtliche Universitätsakten frei. Sie 
sind verpflichtet, über die in den Sitzungen gepflogenen Verhandlungen, sowie über die 
amtlich zu ihrer Kenntniß gelangenden Angelegenheiten, welche ihrer Natur nach oder 
in Folge eines besonderen Beschlusses Geheimhaltung bedingen, Niemandem Mittheil- 
ung zu machen, der nicht darum zu wissen berechtigt ist. 
# 21. Wichtige Senatsbeschlüsse und sonstige Thatsachen, welche für alle Univer- 
sitätsmitglieder von Interesse sind, werden auf Beschluß des Senats durch den Druck 
zur allgemeinen Kenntniß gebracht. Bei Verordnungen der vorgesetzten Behörde bedarf 
es deren Genehmigung. 
III. Das Plenum der ordentlichen Professoren. 
622. Das Plenum der ordentlichen Professoren besteht aus sämmtlichen ordent- 
lichen Professoren, welche ihre Professur rite angetreten haben (§ 44). 
§23. Der Geschäftskreis des Plenums besteht in der Berathung und Beschluß- 
fassung 
1. über die Besetzung von Stellen, hinsichtlich deren der Universität die Besetzung 
oder Präsentation zusteht (Universitäts-Secretär und Expeditionspersonal des 
Seeretariats; Pedelle und Gerichtsdiener; Quästor; Director und Inspector 
des Convicts; Organist und Cantor an der Universitätskirche; Patronatsstellen);
	        
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