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2. über die Verleihung von Stipendien, soweit dieselbe nicht nach § 11 dem Senat
angehört;
3. über diejenigen Angelegenheiten, welche das Königliche Ministerium des Cultus
und öffentlichen Unterrichts demselben zur Berathung und Begutachtung zuweist.
Uebrigens hat auch der Rector oder der Senat das Recht, Anträge, welche die
Universität und die akademischen Studien im Allgemeinen betreffen, an das Plenum zu
bringen. Auch muß der Rector eine Plenarversammlung berufen, wenn in Angelegen-
heiten dieser Art ein Drittel der Mitglieder des Plenums eine solche schriftlich bean-
tragt. Der Beschluß des Plenums ist, insofern er dem Ministerium zur Kenntniß oder
zur Entscheidung mitzutheilen ist, von dem Senat mit seinem Gutachten an das
Ministerium des Cultus und öffentlichen Unterrichts zu bringen.
# 24. Die Mitglieder stimmen in der durch das Datum ihrer Ernennung zu
ordentlichen Professoren gegebenen Reihenfolge ab.
* 25. Bezüglich der Geschäftsordnung des Plenums gelten, soweit hier anwend-
bar, die Bestimmungen der §§ 13, 15, 16, 17, 19 über die Geschäftsordnung des
Senats.
& 26. Die vom Plenum ausgehenden schriftlichen Communicationen und seine
Berichte an das Königliche Ministerium des Cultus und öffentlichen Unterrichts werden
nach § 12 durch den akademischen Senat besorgt.
27. Den Mitgliedern des Plenums steht die Einsicht in die auf den Geschäfts-
kreis desselben bezüglichen Akten frei.
IV. Die Universitätsversammlung.
§ 28. Die Universitätsversammlung besteht aus allen ordentlichen und außer-
ordentlichen Professoren, welche ihre Professur rite angetreten haben (§ 44).
§ 29. Der Geschäftskreis der Universitätsversammlung umfaßt die Wahl des
Rectors und des Abgeordneten der Universität zum Landtage. Zu der Wahl werden
die Wahlberechtigten mehrere Tage vor derselben durch Karten eingeladen. Der Ab-
geordnete der Universität ist aus dem Mittel der ordentlichen Professoren zu wählen,
welche ihre ordentliche Professur rite angetreten haben (§ 44).
* 30. Die Wahl des Rectors erfolgt auf ein Jahr und zwar Ende Juli oder
Anfang August, die des Landtagsabgeordneten je nach Bedürfniß. Der abtretende
Rector und der abtretende Landtagsabgeordnete sind wieder wählbar.
31. Nach Eröffnung der Versammlung ist zunächst die Zahl der Anwesenden
festzustellen; spätere Aenderungen derselben sind genau zu constatiren. Wer nach Be-
ginn der Wahlhandlung erscheint, darf mitstimmen, wenn noch nicht mit der Verlesung
der Stimmzettel begonnen ist.