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832. Eine Debatte ist nur über formelle Fragen der Wahlangelegenheiten
zulässig.
# 33. An die Anwesenden werden Stimmzettel vertheilt, welche die Namen der
Wahlfähigen enthalten. Jeder Stimmende hat den Namen desjenigen, dem er seine
Stimme geben will, zu unterstreichen und den Stimmzettel dem Stimmensammler zu
übergeben. Das Auszählen der Stimmen besorgt der Universitäts-Seeretär oder dessen
Stellvertreter. Der Vorsitzende bestimmt einen ordentlichen und einen außerordent-
lichen Professor zur Controle der Stimmenzählung.
Ueber Ungültigkeit eines Stimmzettels entscheidet die Versammlung.
s# 34. Die Wahl erfolgt durch absolute Stimmenmehrheit. Wird diese beim
ersten und zweiten Wahlgange nicht erreicht, so stehen im dritten nur die beiden
Candidaten zur engeren Wahl, welche im zweiten relativ die meisten Stimmen er-
halten haben. Das Loos entscheidet bei Stimmengleichheit im zweiten Wahlgange,
falls die Stimmen auf mehr als zwei Candidaten sich vertheilen, wer für den dritten
Wahlgang ausscheidet, und bei Stimmengleichheit im dritten Wahlgange, wer als ge-
wählt zu betrachten sei. Das Loos zieht der Rector.
* 35. Wenn der Gewählte in der Versammlung anwesend ist, so ist er vom
Vorsitzenden über die Annahme der Wahl zu befragen. Lehnt er ab, so ist sofort zu
einer anderweiten Wahl zu schreiten. Ist er nicht anwesend, so ist er, falls er seine
Erklärung nicht im Voraus abgegeben hat, schriftlich zu befragen. Erfolgt hierauf eine
ablehnende Erklärung, so ist zur Fortsetzung der Wahlhandlung eine neue Universitäts-
versammlung zu berufen.
s#36. Ueber die Verhandlungen wird vom Universitäts-Seeretär oder dessen
Stellvertreter ein Protokoll aufgenommen und dasselbe, nachdem es vorgelesen und von
den Anwesenden genehmigt worden, vom Rector vollzogen.
# 37. Ueber die erfolgten Wahlen hat der Senat alsbald dem Ministerium des
Cultus und öffentlichen Unterrichts Bericht zu erstatten und, was die Wahl des Rectors
anlangt, um ihre Bestätigung nachzusuchen.
6#38. Wird das Rectorat vor Ablauf des Universitätsjahres erledigt, so hat der
Senat zu beschließen, ob für die betreffende Zeit der Prorector das Amt verwalten
oder ob eine Neuwahl stattfinden soll.
Zweiter Abschnitt.
Die Facultäten.
639. Die Universität besteht aus vier Facultäten, der theologischen, juristischen,
medicinischen und philosophischen, an deren Spitze ein jährlich wechselnder Decan steht.
1880. 6