Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1880. (46)

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832. Eine Debatte ist nur über formelle Fragen der Wahlangelegenheiten 
zulässig. 
# 33. An die Anwesenden werden Stimmzettel vertheilt, welche die Namen der 
Wahlfähigen enthalten. Jeder Stimmende hat den Namen desjenigen, dem er seine 
Stimme geben will, zu unterstreichen und den Stimmzettel dem Stimmensammler zu 
übergeben. Das Auszählen der Stimmen besorgt der Universitäts-Seeretär oder dessen 
Stellvertreter. Der Vorsitzende bestimmt einen ordentlichen und einen außerordent- 
lichen Professor zur Controle der Stimmenzählung. 
Ueber Ungültigkeit eines Stimmzettels entscheidet die Versammlung. 
s# 34. Die Wahl erfolgt durch absolute Stimmenmehrheit. Wird diese beim 
ersten und zweiten Wahlgange nicht erreicht, so stehen im dritten nur die beiden 
Candidaten zur engeren Wahl, welche im zweiten relativ die meisten Stimmen er- 
halten haben. Das Loos entscheidet bei Stimmengleichheit im zweiten Wahlgange, 
falls die Stimmen auf mehr als zwei Candidaten sich vertheilen, wer für den dritten 
Wahlgang ausscheidet, und bei Stimmengleichheit im dritten Wahlgange, wer als ge- 
wählt zu betrachten sei. Das Loos zieht der Rector. 
* 35. Wenn der Gewählte in der Versammlung anwesend ist, so ist er vom 
Vorsitzenden über die Annahme der Wahl zu befragen. Lehnt er ab, so ist sofort zu 
einer anderweiten Wahl zu schreiten. Ist er nicht anwesend, so ist er, falls er seine 
Erklärung nicht im Voraus abgegeben hat, schriftlich zu befragen. Erfolgt hierauf eine 
ablehnende Erklärung, so ist zur Fortsetzung der Wahlhandlung eine neue Universitäts- 
versammlung zu berufen. 
s#36. Ueber die Verhandlungen wird vom Universitäts-Seeretär oder dessen 
Stellvertreter ein Protokoll aufgenommen und dasselbe, nachdem es vorgelesen und von 
den Anwesenden genehmigt worden, vom Rector vollzogen. 
# 37. Ueber die erfolgten Wahlen hat der Senat alsbald dem Ministerium des 
Cultus und öffentlichen Unterrichts Bericht zu erstatten und, was die Wahl des Rectors 
anlangt, um ihre Bestätigung nachzusuchen. 
6#38. Wird das Rectorat vor Ablauf des Universitätsjahres erledigt, so hat der 
Senat zu beschließen, ob für die betreffende Zeit der Prorector das Amt verwalten 
oder ob eine Neuwahl stattfinden soll. 
Zweiter Abschnitt. 
Die Facultäten. 
639. Die Universität besteht aus vier Facultäten, der theologischen, juristischen, 
medicinischen und philosophischen, an deren Spitze ein jährlich wechselnder Decan steht. 
1880. 6
	        
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