Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1880. (46)

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§ 40. Die Verfassung, der Geschäftskreis der Facultäten und die Grundsätze über 
die Verleihung des Doctorgrades und über die Ertheilung der venia legendi werden 
durch besondere Facultätsordnungen, welche der Genehmigung des Ministeriums des 
Cultus und öffentlichen Unterrichts unterliegen, bestimmt. 
& 41. Jede Facultät hat dafür Sorge zu tragen, daß die Hauptvorlesungen 
ihres Gebietes so häufig gehalten werden, als es die Vollständigkeit des Unterrichts 
erfordert. 
Außer den Vorlesungen der ordentlichen Professoren dürfen hierbei die der außer- 
ordentlichen Professoren und der Institutsassistenten in Anschlag gebracht werden. 
Hält sich die Facultät für zu schwach, um dieser Anforderung zu genügen, so hat 
sie Anträge auf Verstärkung des Lehrkörpers an das Ministerium zu richten. 
Dritter Abschnitt. 
Der Lehrkörper der Universitat. 
# 42. Die Docenten der Universität sind entweder Professoren oder Privat- 
docenten; die ersteren entweder ordentliche oder Honorar= oder außerordentliche 
Professoren. 
43. Die Rangordnung der ordentlichen Professoren richtet sich nach dem Datum 
ihrer Ernennung durch die Königliche Regierung. 
Collidiren zwei Professorenpatente von gleichem Datum mit einander, so ent- 
scheidet das Lebensalter. 
44. Jeder außerordentliche Professor, den das Ministerium nicht ausdrücklich 
von dieser Pflicht entbindet, hat binnen Jahresfrist nach seinem Amtsantritt einen 
öffentlichen Vortrag über ein Thema seiner Wissenschaft in der Aula zu halten, zu 
welchem sämmtliche Docenten der Universität und der Regierungsbevollmächtigte ein- 
zuladen sind. 
Dasselbe gilt für jeden ordentlichen Professor, falls er nicht in Leipzig bereits als 
außerordentlicher Professor dieser Pflicht genügt hat und hier vom außerordentlichen 
zum ordentlichen Professor aufrückt. 
Wer dieser Verpflichtung nicht genügt, sein Amt also nicht rite angetreten hat, 
wird als Professor designatus bezeichnet und nimmt an den oben 1 § 4, II8 22, 
IV 8§§ 28 und 29 bezeichneten Rechten nicht Theil. 
Die Bestimmungen einzelner Facultäten über die Nachtheile, von welchen außer- 
ordentliche Professoren betroffen werden, welche diesen Verpflichtungen nicht nachkommen, 
bleiben in Kraft.
	        
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