Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1880. (46)

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38. Die Hauptverhandlung kann auch ohne Anwesenheit des Angeschuldigten 
stattfinden, sofern er zu derselben geladen ist. 
Der Angeschuldigte kann sich durch einen mit schriftlicher Vollmacht versehenen 
Rechtsanwalt vertreten lassen. 
6 39. Die Hauptverhandlung beginnt mit dem Vortrage eines Berichtserstatters 
über die Ergebnisse des bisherigen Verfahrens. Der erschienene Angeschuldigte wird 
vernommen. Berichtserstattung und Vernehmung geschehen in Abwesenheit der zu 
hörenden Zeugen. 
40. Das Disciplinargericht bestimmt den Umfang der Beweisaufnahme, ohne 
hierbei durch Anträge, Verzichte oder frühere Beschlüsse beschränkt zu sein. 
§ 41. Das Disciplinargericht kann nach freiem Ermessen die Vernehmung von 
Zeugen und Sachverständigen außerhalb der Hauptverhandlung durch einen beauf- 
tragten oder ersuchten Richter, oder in der Hauptverhandlung anordnen. 
&42. Die Aussage eines außerhalb der Hauptverhandlung vernommenen Zeugen 
oder Sachverständigen ist, sofern es der Ankläger oder der Angeschuldigte beantragt 
oder das Disciplinargericht es für erforderlich erachtet, zu verlesen. 
#43. Wegen Zustellung der Ladungen und des Urtheils an den Angeschuldigten 
findet die Vorschrift in 8 34 Anwendung. 
&# 44. Durch ein dem Antrage auf Dienstentlassung nicht stattgebendes Urtheil 
des Disciplinargerichts wird die Verfügung einer Disciplinarstrafe von der in § 17 
unter 1 und 2 gedachten Art nicht ausgeschlossen, sofern nicht jenes Urtheil die dem 
Antrage auf Dienstentlassung zu Grunde gelegte Anschuldigung für unbegründet 
erklärt hat. 
45. Gegen das Urtheil steht dem Ankläger und dem Angeschuldigten die 
Berufung zu. Gegen das Urtheil des Disciplinarhofs findet ein Rechtsmittel 
nicht statt. 
# 46. So lange gegen einen Richter ein Disciplinarstrafverfahren oder wegen 
eines Verbrechens oder wegen eines im Wege der öffentlichen Klage verfolgten Ver- 
gehens ein Hauptverfahren oder eine Voruntersuchung anhängig ist, bleibt das Auf- 
rücken in eine höhere Gehaltsklasse ausgesetzt. Führt das Verfahren zur Dienst- 
entlassung, so findet eine Nachzahlung des innebehaltenen Mehrgehaltes nicht statt. 
47. Ist gegen einen Richter im strafgerichtlichen Verfahren die Untersuchungs- 
haft verhängt oder wegen eines Verbrechens oder wegen eines Vergehens, wegen dessen 
auf Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte oder auf Verlust der Fähigkeit zur Bekleidung 
öffentlicher Aemter erkannt werden kann, die Voruntersuchung oder die Eröffnung des 
Hauptverfahrens beschlossen, oder ist im Disciplinarstrafverfahren ein auf Dienst- 
entlassung des Richters lautendes, noch nicht rechtskräftiges Urtheil ergangen, so tritt
	        
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