Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1880. (46)

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die vorläufige Enthebung des Richters vom Amt auf die Zeit bis zur Beendigung der 
Straf- oder Disciplinarsache von Rechtswegen ein. 
48. Dienstentlassung kann außer dem Falle eines Disciplinarvergehens (8 15 
unter 1 und 2) auch dann verfügt werden, wenn ein Richter in Konkurs verfallen ist 
oder wenn ein Richter in ungeordneter Vermögenslage sich befindet und hierdurch das 
Ansehen beeinträchtigt wird, welches seine dienstliche Stellung erfordert. 
49. Die Versetzung des Richters auf eine andere Dienststelle kann, außer in 
den in § 8 Abs. 3 des Gerichtsverfassungsgesetzes und in § 21 des Einführungsgesetzes 
zum Gerichtsverfassungsgesetz gedachten Fällen verfügt werden, wenn in Folge that- 
sächlicher Verhältnisse sein Verbleiben auf seiner bisherigen Stelle die an dieser wahr- 
zunehmenden Interessen der Rechtspflege gefährden würde. 
Die Versetzung kann nur an ein Gericht gleicher Ordnung geschehen. 
Landgerichte und Amtsgerichte sind im Sinne dieser Bestimmung Gerichte gleicher 
Ordnung. 
50. Die Versetzung des Richters in den zeitweiligen Ruhestand kann verfügt 
werden, wenn er durch Krankheit, welche eine Wiederherstellung hoffen läßt, ein Jahr 
hindurch an der Verrichtung seiner Dienstgeschäfte fast gänzlich behindert gewesen und 
beim Ablauf des Jahres noch nicht vollständig genesen oder in der Folgezeit durch 
erneute Krankheit anderweit auf längere Zeit an der Verrichtung seiner Dienstgeschäfte 
behindert worden ist. 
§51. Die Versetzung des Richters in den dauernden Ruhestand ist zu verfügen, 
1. wenn im Fall des § 50 nach Ablauf eines Jahres von der Versetzung in den 
zeitweiligen Ruhestand an die volle Diensttüchtigkeit noch nicht wieder ein- 
getreten ist, 
2. wenn der Richter durch ein körperliches Gebrechen oder wegen Schwäche seiner 
körperlichen oder geistigen Kräfte zu Erfüllung seiner Amtspflicht dauernd un- 
fähig geworden ist, 
und kann nach Ermessen der Anstellungsbehörde verfügt werden, 
3. wenn der Richter das fünf und sechzigste Lebensjahr erfüllt hat. 
652. Der Beschluß der Anstellungsbehörde ist dem betreffenden Richter in den 
Fällen der §§ 48, 49, 50 und des § 51 unter 1 mindestens einen Monat, in den 
Fällen des § 51 unter 2 und 3 mindestens drei Monate vor dem Zeitpunkt, mit 
welchem die Versetzung eintreten soll, schriftlich zu eröffnen. 
6§ 53. Bestreitet der Richter die Voraussetzungen, unter denen die Dienst- 
entlassung oder die Versetzung an ein anderes Gericht oder in den Ruhestand auf 
Grund der Bestimmungen in §§ 48 bis 51 ohne sein Ansuchen verfügt werden kann, 
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