Full text : Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1880. (46)

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Vergütung  außergewöhnlichen  Aufwands.

Erfordert  eine  Dienstreise  einen  außergewöhnlichen  Kostenaufwand,  so  kann  durch
Verfügung  des  betreffenden  Ministeriums  der  Tagegeldersatz  angemessen  erhöht  werden.

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Anfang  und  Ende  der  Dienstreise.

In  der  Kostenberechnung  ist  stets  Anfang  und  Ende  der  Dienstreise  nach  Tag  und
Stunde  zu  bemerken,  widrigenfalls  für  den  Tag  der  Dienstreise  oder  für  den  ersten
und  letzten  Tag  derselben  die  Tagegelder  nur  nach  dem  halben  Satze  gewährt  werden.

Falls  die  Abreise  vom  Wohnorte  oder  die  Rückkehr  nach  demselben  mit  Eisenbahn
oder  Dampfschiff,  oder  mittelst  Fahrpost  erfolgt,  ist  für  den  Zugang  oder  Abgang
jedesmal  und  ohne  Unterschied,  ob  in  der  Wirklichkeit  eine  größere  oder  geringere  Zeit
dazu  erforderlich  gewesen  ist,  eine  Stunde  in  Anrechnung  zu  bringen.

III.  Neisekosten.
A.  Bei  Bienstreisen  auf  Eisenbahnen  oder  Bampfschiffen.
l  9.
Vergütungsweise.
An  Reisekosten  erhalten  bei  Dienstreisen,  welche  auf  Eisenbahnen  oder  Dampfschiffen
gemacht  werden  können:

1.  die  den  Abstufungen  I  bis  mit  IV  angehörigen  Beamten  den  Betrag  des  tarifmäßigen
  Tourbilletpreises  für  die  Fahrt  in  erster  Klasse  des  Dampfwagens
oder  Dampfschiffes.  Hat  einer  dieser  Beamten  einen  Diener  auf  die  Reise  mitgenommen,
  so  kann  er  für  denselben  den  Betrag  des  tarifmäßigen  Tourbilletpreises
  für  die  Fahrt  dritter  Klasse  des  Dampfwagens  oder  zweiter  Klasse  des
Dampfschiffes  in  Ansatz  bringen;

2.  die  den  Abstufungen  V  bis  mit  VIII  angehörigen  Beamten  den  Betrag  des  tarifmäßigen
  Tourbilletpreises  für  die  Fahrt  in  II.  Klasse  des  Dampfwagens  oder
I.  Klasse  des  Dampfschiffes;

3.  die  der  Abstufung  IX  angehörigen  Beamten  den  Betrag  des  tarifmäßigen  Tourbilletpreises
  für  die  Fahrt  in  III.  Klasse  des  Dampfwagens  oder  II.  Klasse  des
Dampfschiffes.

Bei  der  Fahrt  mit  einem  Eisenbahnzuge,  welcher  keine  III.  Wagenklasse  führt,
passirt  der  Ansatz  des  Betrages  des  tarifmäßigen  Tourbilletpreises  für  die  Fahrt  in
II.  Klasse  anstatt  des  vorstehend  vorgeschriebenen  Ansatzes  für  die  Fahrt  in  III.  Klasse.