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Lehrer, welche bei Erlaß dieses Gesetzes bereits angestellt sind, ohne eine der in
§ 5 gedachten Prüfungen bestanden zu haben, sind in der Fortsetzung ihres Unterrichtes
wegen dieses Mangels nicht zu behindern.
6 . Ueber Recurse und Beschwerden gegen Entschließungen der Aufsichtsbehörde
entscheidet die Oberaufsichtsbehörde.
Urkundlich haben Wir dieses Gesetz eigenhändig vollzogen und Unser Königliches
Siegel beidrucken lassen.
Dresden, den 3. April 1880.
Albert.
Herrmann von Nostitz-Wallwitz.
Nr. 24. Verordnung,
das Verbot von Geldsammlungen in den Schulen betreffend;
vom 5. April 1880.
Das Ministerium des Cultus und öffentlichen Unterrichts findet sich veranlaßt, hier—
mit zu verordnen, daß Geldsammlungen in den Schulen fortan nur nach vorgängiger
Genehmigung veranstaltet werden dürfen.
Mit der Entschließung wegen der Genehmigung, welche nur aus besonderen Gründen
statthaft ist, werden für Volksschulen die Schulvorstände (Schulausschüsse), für höhere
Schulen (Gymnasien, Realschulen und Seminare), welche nicht Staatsanstalten sind,
die in §§ 6, 7 und 67 des Gesetzes über Gymnasien, Realschulen und Seminare vom
22. August 1876 (G. u. V. Bl. S. 317 fg.) geordneten nächsten Aufsichtsbehörden
beauftragt. Für höhere Schulen, welche Staatsanstalten sind, desgleichen für das
Seminar zu Waldenburg ist die Genehmigung unmittelbar bei der obersten Schul-
behörde durch den Director der Anstalt nachzusuchen.
Dresden, den 5. April 1880.
Ministerium des Cultus und öffentlichen Unterrichts.
Dr. v. Gerber.
Hausmann.