Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1880. (46)

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schaften, sowie die Annahme, Aufnahme, Zurückgabe und Eröffnung letzter Willen sind 
stets als der Beschleunigung bedürftig zu betrachten. 
§. In den streitigen Rechtssachen, welche vor dem 1. October 1879 anhängig 
geworden sind, in den vor diesem Zeitpunkt eröffneten Konkursen, sowie in den sonstigen 
in § 1 nicht erwähnten Angelegenheiten, welche den ordentlichen Gerichten zugewiesen 
sind, finden die Vorschriften in §§ 202 bis 204 des Gerichtsverfassungsgesetzes ent- 
sprechende Anwendung. 
Dresden, am 25. April 1880. 
Ministerium der Justiz. 
Dr. v. Abeken. 
Siegel. 
  
Nr. 27. Verordnung, 
einen Nachtrag zu dem Prüfungsregulative für Candidaten des höheren Schulamts 
an der Universität Leipzig betreffend; 
vom 26. April 1880. 
Des Ministerium des Cultus und öffentlichen Unterrichts hat zu dem Prüfungs- 
regulative für Candidaten des höheren Schulamts vom 6. August 1875 (G. u. V. Bl. 
S. 297 fg.), 1. Februar 1878 (G. u. V. Bl. S. 8 fg.) und 17. Juli 1879 (G. u. 
WV. Bl. S. 308) den hier angefügten Nachtrag beschlossen, was hierdurch bekannt 
gemacht wird. 
Dresden, den 26. April 1880. 
Ministerium des Cultus und öffentlichen Unterrichts. 
Dr. v. Gerber. 
Nachtrag 
zu dem Regulative, die Prüfungen für die Candidaten des höheren Schulamts 
betreffend, vom 6. Angust 1875 mit den Abänderungen vom 1. Februar 1878 
und 17. Juli 1879. 
Für diejenigen Candidaten, welche das Französische und Englische als ihre Haupt- 
fächer bezeichnen, treten fortan folgende Bestimmungen in Kraft: 
Fiedler.
	        
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