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Gefährdung der Arbeiter oder der Umgebung befürchten lassen, so kann die Ver—
waltungsbehörde jederzeit die Fortstellung der Arbeiten bis auf Weiteres untersagen.
Auch ist solchenfalls bei vorhandener Gefahr im Verzuge der technische Commissar,
sowie der Steinbruchsaufseher befugt, unerwartet des Verbots der Verwaltungsbehörde
die sofortige Einstellung der Bruch- und Unterhohlungsarbeiten anzuordnen. Diese
provisorische Anordnung ist unverweilt der Verwaltungsbehörde anzuzeigen, welcher die
weitere Entschließung über die zu treffenden definitiven Maßregeln zusteht.
& 7. Jeder neu entstehende Bruch erhält eine Nummer, mit welcher er in das
vom technischen Commissar zu führende Bruchverzeichniß eingetragen wird und
welche von dem Inhaber des Bruchs an der ihm vom Steinbruchsaufseher zu be-
zeichnenden Stelle und auf die ihm anzugebende Art und Weise im Bruche sichtbar zu
machen ist.
& 8. Bei dem Betriebe sämmtlicher Steinbrüche innerhalb des in § 1 bezeichneten
örtlichen Bereichs ist Folgendes zu beobachten:
1. Das an den steilen Felswänden hängende Gestein ist, soweit möglich, abzu-
stoßen und das Steingerölle, welches die obersten Steinlagen bedeckt, ist abzu-
räumen.
2. Es ist darauf zu sehen, daß Unterhohlungsarbeiten in der Regel nur unter Be-
theiligung mindestens eines mit Befähigungsausweis (§ 11, Absatz 2) versehenen
Steinbrechers ausgeführt werden. Vor Beginn der Unterhohlungsarbeiten ist
nicht nur der Arbeitsplatz vor der zu fällenden Steinwand, sondern auch das
Terrain zur Seite desselben soweit von Schutt und Gestein zu reinigen, als
erforderlich ist, um den Arbeitern im Nothfalle eine rasche Flucht zu er-
möglichen.
3. Mit den vorschreitenden Unterhohlungsarbeiten sind die Stützen in einer der
Größe der Steinwand entsprechenden Anzahl und Stärke rechtzeitig und noch
vor eintretender Senkung der Wand unterzusetzen, auch ist ein zuverlässiger
Mann als Sicherheitswache aufzustellen.
4. Die sogenannten Schleppen oder Schleifen dürfen in der Regel nicht über einen
Weg hinwegführen, sondern müssen wenigstens auf 7 Meter Länge auf
horizontalem Terrain auslaufen, ehe sie einen etwa vorübergehenden Weg
erreichen, auch am Fuße mit einem Fange versehen sein, dessen äußere Um-
fassung nach Anweisung der Wasserbaubeamten zu befestigen, beziehentlich
abzupflastern ist.
Sollte wegen der Beschränktheit des Raumes das Auslaufen der Schleppe
über einen Weg nicht zu umgehen und die Herstellung eines Fanges nicht zu
ermöglichen sein, so sind wenigstens Barrièren über den Weg anzubringen, die