Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1880. (46)

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Gefährdung der Arbeiter oder der Umgebung befürchten lassen, so kann die Ver— 
waltungsbehörde jederzeit die Fortstellung der Arbeiten bis auf Weiteres untersagen. 
Auch ist solchenfalls bei vorhandener Gefahr im Verzuge der technische Commissar, 
sowie der Steinbruchsaufseher befugt, unerwartet des Verbots der Verwaltungsbehörde 
die sofortige Einstellung der Bruch- und Unterhohlungsarbeiten anzuordnen. Diese 
provisorische Anordnung ist unverweilt der Verwaltungsbehörde anzuzeigen, welcher die 
weitere Entschließung über die zu treffenden definitiven Maßregeln zusteht. 
& 7. Jeder neu entstehende Bruch erhält eine Nummer, mit welcher er in das 
vom technischen Commissar zu führende Bruchverzeichniß eingetragen wird und 
welche von dem Inhaber des Bruchs an der ihm vom Steinbruchsaufseher zu be- 
zeichnenden Stelle und auf die ihm anzugebende Art und Weise im Bruche sichtbar zu 
machen ist. 
& 8. Bei dem Betriebe sämmtlicher Steinbrüche innerhalb des in § 1 bezeichneten 
örtlichen Bereichs ist Folgendes zu beobachten: 
1. Das an den steilen Felswänden hängende Gestein ist, soweit möglich, abzu- 
stoßen und das Steingerölle, welches die obersten Steinlagen bedeckt, ist abzu- 
räumen. 
2. Es ist darauf zu sehen, daß Unterhohlungsarbeiten in der Regel nur unter Be- 
theiligung mindestens eines mit Befähigungsausweis (§ 11, Absatz 2) versehenen 
Steinbrechers ausgeführt werden. Vor Beginn der Unterhohlungsarbeiten ist 
nicht nur der Arbeitsplatz vor der zu fällenden Steinwand, sondern auch das 
Terrain zur Seite desselben soweit von Schutt und Gestein zu reinigen, als 
erforderlich ist, um den Arbeitern im Nothfalle eine rasche Flucht zu er- 
möglichen. 
3. Mit den vorschreitenden Unterhohlungsarbeiten sind die Stützen in einer der 
Größe der Steinwand entsprechenden Anzahl und Stärke rechtzeitig und noch 
vor eintretender Senkung der Wand unterzusetzen, auch ist ein zuverlässiger 
Mann als Sicherheitswache aufzustellen. 
4. Die sogenannten Schleppen oder Schleifen dürfen in der Regel nicht über einen 
Weg hinwegführen, sondern müssen wenigstens auf 7 Meter Länge auf 
horizontalem Terrain auslaufen, ehe sie einen etwa vorübergehenden Weg 
erreichen, auch am Fuße mit einem Fange versehen sein, dessen äußere Um- 
fassung nach Anweisung der Wasserbaubeamten zu befestigen, beziehentlich 
abzupflastern ist. 
Sollte wegen der Beschränktheit des Raumes das Auslaufen der Schleppe 
über einen Weg nicht zu umgehen und die Herstellung eines Fanges nicht zu 
ermöglichen sein, so sind wenigstens Barrièren über den Weg anzubringen, die
	        
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