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von einem dazu besonders aufgestellten Arbeiter während des Schleppens vor—
gezogen und ncich dem Herabgehen der Schleppe wieder geöffnet werden.
5. Die Schleppvorrichtung ist stets in gutem Zustande zu halten und mit einer
starken eisernen Kette an dem auf dem oberen Theile der Schutthalden gehörig
eingeschlagenen Schlepppfahle zu befestigen.
6. Bei nasser Witterung ist das Schleppen nur mit Anwendung von Bremsvorricht—
ungen zulässig.
7. Bei dem in manchen Brüchen üblichen Bloßen kleinerer Steinwaaren oder Stein—
horzeln von den Schutthalden herunter ist da, wo gebloßt wird, am Fuße des
Berges ein Mann aufzustellen, welcher bei der Annäherung von Passanten das
Herabbloßen der Steine durch Zurufe an die bloßenden Mannschaften so lange
aussetzen zu lassen hat, bis die Passanten außer Gefahr sind, von einem Steine
getroffen zu werden.
8. Die Abgabe von Sprengschüssen ist nur unter Beobachtung der von der Sicher—
heitspolizeibehörde (Amtshauptmannschaft, Stadtrath) vorzuschreibenden Vor—
sichtsmaßregeln gestattet.
9. Die zu Stützung der Schutthalden dienenden Ufer- und Futtermauern sind
entsprechend der dem Steinbruchsaufseher vorher anzugebenden Höhe in ge—
nügender Gründungstiefe und Stärke, sowie in gutem Verbande aufzuführen.
Entlang von Wegen haben sie einen Abstand von 3 Metern innezuhalten. Um
das Ueberspringen von Steinstücken zu verhüten, sind sie stets einen Meter
höher, als die anliegende Schuttmasse zu halten, und behufs Ausnutzung des
obersten einen Meter hohen Mauerstücks ist ein interimistischer, nach Hinter-
füllung der Mauer wieder zu beseitigender Horzelbau aufzuführen.
10. In jedem Bruchreviere ist für gehörige Entwässerung — Ableitung der ein-
fallenden Tagewässer — durch Anlegung befestigter Wasserrinnen, welche nach
gewachsenem Terrain auszumünden haben, Sorge zu tragen. Ebenso sind die-
jenigen Wasserrinnsale, nach welchen die über die Schutthalden abstürzenden
Wässer ihren naturgemäßen Abfluß zu nehmen haben, nöthigenfalls zu be-
festigen.
§#9. Bei dem Betriebe der in der Nähe der Elbufer befindlichen Steinbrüche ist
die strompolizeilich festgestellte Hochufergrenze streng in Obacht zu nehmen und den
sonstigen Anordnungen der Wasserbauverwaltung nachzugehen. Es darf daher ins-
besondere
a) die Hochufergrenze durch die Schutthalden der Steinbrüche nach der Waseerseite
zu nicht überschritten,
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