Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1880. (46)

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von einem dazu besonders aufgestellten Arbeiter während des Schleppens vor— 
gezogen und ncich dem Herabgehen der Schleppe wieder geöffnet werden. 
5. Die Schleppvorrichtung ist stets in gutem Zustande zu halten und mit einer 
starken eisernen Kette an dem auf dem oberen Theile der Schutthalden gehörig 
eingeschlagenen Schlepppfahle zu befestigen. 
6. Bei nasser Witterung ist das Schleppen nur mit Anwendung von Bremsvorricht— 
ungen zulässig. 
7. Bei dem in manchen Brüchen üblichen Bloßen kleinerer Steinwaaren oder Stein— 
horzeln von den Schutthalden herunter ist da, wo gebloßt wird, am Fuße des 
Berges ein Mann aufzustellen, welcher bei der Annäherung von Passanten das 
Herabbloßen der Steine durch Zurufe an die bloßenden Mannschaften so lange 
aussetzen zu lassen hat, bis die Passanten außer Gefahr sind, von einem Steine 
getroffen zu werden. 
8. Die Abgabe von Sprengschüssen ist nur unter Beobachtung der von der Sicher— 
heitspolizeibehörde (Amtshauptmannschaft, Stadtrath) vorzuschreibenden Vor— 
sichtsmaßregeln gestattet. 
9. Die zu Stützung der Schutthalden dienenden Ufer- und Futtermauern sind 
entsprechend der dem Steinbruchsaufseher vorher anzugebenden Höhe in ge— 
nügender Gründungstiefe und Stärke, sowie in gutem Verbande aufzuführen. 
Entlang von Wegen haben sie einen Abstand von 3 Metern innezuhalten. Um 
das Ueberspringen von Steinstücken zu verhüten, sind sie stets einen Meter 
höher, als die anliegende Schuttmasse zu halten, und behufs Ausnutzung des 
obersten einen Meter hohen Mauerstücks ist ein interimistischer, nach Hinter- 
füllung der Mauer wieder zu beseitigender Horzelbau aufzuführen. 
10. In jedem Bruchreviere ist für gehörige Entwässerung — Ableitung der ein- 
fallenden Tagewässer — durch Anlegung befestigter Wasserrinnen, welche nach 
gewachsenem Terrain auszumünden haben, Sorge zu tragen. Ebenso sind die- 
jenigen Wasserrinnsale, nach welchen die über die Schutthalden abstürzenden 
Wässer ihren naturgemäßen Abfluß zu nehmen haben, nöthigenfalls zu be- 
festigen. 
§#9. Bei dem Betriebe der in der Nähe der Elbufer befindlichen Steinbrüche ist 
die strompolizeilich festgestellte Hochufergrenze streng in Obacht zu nehmen und den 
sonstigen Anordnungen der Wasserbauverwaltung nachzugehen. Es darf daher ins- 
besondere 
a) die Hochufergrenze durch die Schutthalden der Steinbrüche nach der Waseerseite 
zu nicht überschritten, 
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