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Nr. 18. Bekanntmachung,
die Richtungslinie innengedachter Secundär-Eisenbahn betreffend;
vom 11. Mai 1881.
lliter Bezugnahme auf die Verordnung, die Abtretung von Grundeigenthum zu
Erbauung einer Secundär-Eisenbahn von Wilkau nach Kirchberg und Saupersdorf
betreffend, vom 5. November vorigen Jahres (G.= u. V.-Bl. S. 149) wird von dem
Ministerium des Innern hierdurch bekannt gemacht, daß von dem Baue der gedachten
Eisenbahn nach Maßgabe der genehmigten Detailpläne auch die Flur
Saupersdorf
betroffen wird.
Dresden, am 11. Mai 1881.
Ministerium des Innern.
Für den Minister:
Schmaltz.
Fromm.
Nr. 19. Verordnung,
die Besoldung der Aichmeister betreffend;
vom 21. Mai 1881.
Auf Grund von Art. 21 der Maß= und Gewichtsordnung für den Norddeutschen
Bund vom 17. August 1868 (B.-G.-Bl. S. 477) wird im Anschluß an die Verordnung
vom 11. August 1871 (G.= u. V.-Bl. S. 181) hiermit verordnet:
Den nach § 9 der nurgedachten Verordnung bei den communlichen Aichämtern
angestellten Aichmeistern ist für die nach § 13 derselben ihnen obliegenden Dienstleist-
ungen ein fester von dem Betrage der für die aichamtlichen Geschäfte zu erhebenden
Gebühren unabhängiger Gehalt zu gewähren. Die Ueberlassung dieser Gebühren oder
eines Theiles derselben (Tantieme) an den Aichmeister als Ersatz oder Ergänzung des
Gehaltes ist unstatthaft.
Gegenwärtige Verordnung tritt mit dem 1. Jannar 1882 in Kraft.
Dresden, den 31. Mai 1881.
Ministerium des Innern.
v. Nostitz-Wallwitz.
Fromm.