Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1881. (47)

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Nr. 18. Bekanntmachung, 
die Richtungslinie innengedachter Secundär-Eisenbahn betreffend; 
vom 11. Mai 1881. 
lliter Bezugnahme auf die Verordnung, die Abtretung von Grundeigenthum zu 
Erbauung einer Secundär-Eisenbahn von Wilkau nach Kirchberg und Saupersdorf 
betreffend, vom 5. November vorigen Jahres (G.= u. V.-Bl. S. 149) wird von dem 
Ministerium des Innern hierdurch bekannt gemacht, daß von dem Baue der gedachten 
Eisenbahn nach Maßgabe der genehmigten Detailpläne auch die Flur 
Saupersdorf 
betroffen wird. 
Dresden, am 11. Mai 1881. 
Ministerium des Innern. 
Für den Minister: 
Schmaltz. 
Fromm. 
  
Nr. 19. Verordnung, 
die Besoldung der Aichmeister betreffend; 
vom 21. Mai 1881. 
Auf Grund von Art. 21 der Maß= und Gewichtsordnung für den Norddeutschen 
Bund vom 17. August 1868 (B.-G.-Bl. S. 477) wird im Anschluß an die Verordnung 
vom 11. August 1871 (G.= u. V.-Bl. S. 181) hiermit verordnet: 
Den nach § 9 der nurgedachten Verordnung bei den communlichen Aichämtern 
angestellten Aichmeistern ist für die nach § 13 derselben ihnen obliegenden Dienstleist- 
ungen ein fester von dem Betrage der für die aichamtlichen Geschäfte zu erhebenden 
Gebühren unabhängiger Gehalt zu gewähren. Die Ueberlassung dieser Gebühren oder 
eines Theiles derselben (Tantieme) an den Aichmeister als Ersatz oder Ergänzung des 
Gehaltes ist unstatthaft. 
Gegenwärtige Verordnung tritt mit dem 1. Jannar 1882 in Kraft. 
Dresden, den 31. Mai 1881. 
Ministerium des Innern. 
v. Nostitz-Wallwitz. 
Fromm.
	        
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