Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1881. (47)

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von dem Baue dieser Bahn nach Maßgabe der genehmigten Detailpläne auch die 
Fluren von 
Kleinölsa, 
Großölsa, 
Seifersdorf und 
Malter, 
sowie 
das Forstrevier Wendischcarsdorf 
betroffen werden. 
Dresden, am 16. Juni 1881. 
Ministerium des Innern. 
v. Nostitz-Wallwitz. 
Fromm. 
  
Nr. 27. Verordnung 
zu weiterer Ausführung des Gesetzes vom 20. Mai 1867, das Befugniß zur 
Aufnahme von Protokollen und zu Beglaubigungen bei Justiz= und Verwaltungs- 
Behörden betreffend; 
vom 1. Juni 1881. 
Mit Allerhöchster Genehmigung wird in weiterer Ausführung des Gesetzes vom 
20. Mai 1867, das Befugniß zur Aufnahme von Protokollen und zu Beglaubigungen 
bei Justiz= und Verwaltungs-Behörden betreffend (G.= u. V.-Bl. S. 131), hierdurch be- 
stimmt, daß 
1. der Director des statistischen Büreaus des Ministeriums des Innern, 
2. der Landstallmeister, 
3. die Bezirksärzte, 
4. der Badedirector zu Bad Elster und dessen Stellvertreter, 
die Fabriken= und Dampfkessel-Inspectoren und deren Assistenten 
zu denjenigen Beamten gehören, mit deren Stellen das Befugniß zur Aufnahme von 
Protokollen ein für allemal verbunden ist. 
Dresden, am 1. Juni 1881. 
Ministerium des Innern. 
v. Nostitz-Wallwitz. 
□½ 
Löhr.
	        
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