Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1881. (47)

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unter Nr. 17 bezeichneten Stellen der ersten Kammer der Ständeversammlung zur Er— 
ledigung gekommen ist, für diese Stelle 
den Senatspräsidenten bei dem Oberlandesgericht hier 
Friedrich Alfred Degner 
ernannt und zu dessen Beurkundung die gegenwärtige Verordnung unter Vordruckung 
Unseres Königlichen Siegels eigenhändig vollzogen haben. 
Gegeben zu Dresden, am 23. August 1881. 
Albert. 
Herrmann von Nostitz-Wallwitz. 
Nr. 48. Verordnung, 
die Publication der Ausführungsvorschriften zu dem Gesetze über die Erhebung 
von Reichs-Stempelabgaben vom 1. Juli 1881 betreffend; 
vom 23. August 1881. 
Nachdem von dem Bundesrathe des Deutschen Reichs die Ausführungsvorschriften zu 
dem Gesetze, betreffend die Erhebung von Reichs-Stempelabgaben, vom 1. Juli 1881 
erlassen und in Nr. 28 des Centralblatts für das Deutsche Reich, Jahrgang 1881 
Seite 283 fg., publicirt worden sind, so werden dieselben hiermit für das Königreich 
Sachsen zur allgemeinen Kenntniß gebracht. 
Dresden, am 23. August 1881. 
Finanz-Ministerium. 
Frhr. v. Könneritz. 
Dr. Wachler. 
Ausführungsvorschriften 
zu dem 
Gesetze vom 1. Juli 1881, betreffend die Erhebung von Reichs-Stempelabgaben. 
(Reichs-Gesetzblatt, Seite 185.) 
1. Die Steuerstellen, welche zur Erhebung der Stempelabgabe von Actien, Renten= I. Zuständigkeit 
und Schuldverschreibungen (Nummer 1 bis 3 des Tarifs), von inländischen und aus- derbe 
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