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unter Nr. 17 bezeichneten Stellen der ersten Kammer der Ständeversammlung zur Er—
ledigung gekommen ist, für diese Stelle
den Senatspräsidenten bei dem Oberlandesgericht hier
Friedrich Alfred Degner
ernannt und zu dessen Beurkundung die gegenwärtige Verordnung unter Vordruckung
Unseres Königlichen Siegels eigenhändig vollzogen haben.
Gegeben zu Dresden, am 23. August 1881.
Albert.
Herrmann von Nostitz-Wallwitz.
Nr. 48. Verordnung,
die Publication der Ausführungsvorschriften zu dem Gesetze über die Erhebung
von Reichs-Stempelabgaben vom 1. Juli 1881 betreffend;
vom 23. August 1881.
Nachdem von dem Bundesrathe des Deutschen Reichs die Ausführungsvorschriften zu
dem Gesetze, betreffend die Erhebung von Reichs-Stempelabgaben, vom 1. Juli 1881
erlassen und in Nr. 28 des Centralblatts für das Deutsche Reich, Jahrgang 1881
Seite 283 fg., publicirt worden sind, so werden dieselben hiermit für das Königreich
Sachsen zur allgemeinen Kenntniß gebracht.
Dresden, am 23. August 1881.
Finanz-Ministerium.
Frhr. v. Könneritz.
Dr. Wachler.
Ausführungsvorschriften
zu dem
Gesetze vom 1. Juli 1881, betreffend die Erhebung von Reichs-Stempelabgaben.
(Reichs-Gesetzblatt, Seite 185.)
1. Die Steuerstellen, welche zur Erhebung der Stempelabgabe von Actien, Renten= I. Zuständigkeit
und Schuldverschreibungen (Nummer 1 bis 3 des Tarifs), von inländischen und aus- derbe
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