Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1881. (47)

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c) die zur Ergänzung der tarifmäßigen Abgabe eingezahlte Summe, über welche 
quittirt wird, 
ersichtlich zu machen. 
Dem Steuerpflichtigen ist eine Frist für die Vorlegung der Interimsscheine behufs 
Vernichtung der Stempelzeichen auf denselben zu bestimmen. Für die Erfüllung dieser 
Verpflichtung ist in der Regel Sicherheit zu bestellen. — Die Vernichtung erfolgt durch 
Ausschneiden oder Durchlochen der Stempelzeichen, mit Genehmigung der Directiv— 
behörde auch in anderer sichernder Art. Die Vernichtung ist auf der Anmeldung zu 
bescheinigen. 
Die Quittung über die seiner Zeit für die Interimsscheine gezahlten Abgaben— 
beträge bleibt als Belag bei der Steuerstelle. 
Zu 82 und zur Tarifnummer 1, Befreiung. 
4. Wird beansprucht, daß für inländische Actien, auf welche vor dem 1. October 
1881 Einzahlungen stattgefunden haben, die Reichs-Stempelabgabe nur für die von 
dem genannten Tage ab geleisteten Einzahlungen erhoben werde, so ist in der An- 
meldung der Actien zur Versteuerung (Nummer La) außer dem Nennwerthe der ein- 
zelnen Stücke auch der Betrag und die Zeit der auf dieselben geleisteten Einzahlungen 
anzugeben und sind zugleich die Beweise für diese Angaben beizubringen. Der Beweis 
ist namentlich auch darauf zu richten, daß die Einzahlungen auf alle nunmehr zur 
Ausgabe gelangenden Actien geleistet wurden und nicht etwa ein Theil derselben noch 
unbegeben in den Händen des Emittenten war. 
Die Directivbehörde bestimmt über die Höhe der zu versteuernden Einzahlungen 
und der Abgabe. 
Wegen der Quittung über die erhobene Abgabe, der Abstempelung und der Rück- 
gabe der abgestempelten Actien finden die Bestimmungen unter Nummer 2b bis 24 
sinngemäße Anwendung. In der Quittung über den gezahlten Abgabenbetrag ist außer 
dem Nennwerthe der Actien auch der Betrag der, der Abgabe nicht unterworfenen 
Einzahlungen anzuführen. Ist die Vollzahlung des Interimsscheins vollständig bereits 
vor dem 1. October 1881 erfolgt und über einen Abgabenbetrag nicht zu guittiren, so 
ist das zurückzugebende Exemplar der Anmeldung mit entsprechender Bescheinigung zu 
versehen. 
Auf ausländische Actien und auf inländische Renten= und Schuldverschreibungen 
findet die Befreiung der vor dem 1. October 1881 geleisteten Einzahlungen keine 
Anwendung.
	        
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