Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1881. (47)

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Zu 84 des Gesetzes. 
7. Die im § 4 Abs. 1 des Gesetzes vorgeschriebenen Anzeigen sind nach dem an- 
liegenden Formular d zu erstatten und an diejenige Steuerstelle abzugeben, bei welcher u 
die Versteuerung der Werthpapiere erfolgen soll. —— 
8. Den im § 4 Abs. 2 des Gesetzes vorgeschriebenen Vermerk hat der Emittent 
auf den Werthpapieren so anzubringen, daß der Reichsstempel neben, über oder unter 
demselben aufgedruckt werden kann. 
Zu § 7 des Gesetzes. III. Schluß- 
9. An jedem Börsenplatze und wo sonst ein Bedürfniß dazu besteht, wird die zwten unn 
Landesregierung Vorsorge treffen, daß Formulare zu Schlußnoten, Rechnungen und gen. 
andern nach der Tarifnummer 4 stempelpflichtigen Schriftstücken mit dem Reichsstempel 
bedruckt werden können. Dieser Stempel wird in rother Farbe in der oberen linken 
Ecke der Vorderseite des Blattes aufgedruckt. Derselbe trägt auf weißem, kreisförmigen 
Mittelfelde den Reichsadler und um denselben auf rothem Grunde in weiß erscheinender 
Schrift die Bezeichnung „Reichs-Stempelabgabe"“. Oben befindet sich ein kleiner 
ebenfalls kreisförmiger Schild, welcher die Werthbezeichnung „1 M“ oder „20 Pf“ und 
unten ein ebensolcher Schild, welcher das Unterscheidungszeichen der Abstempelungsstelle 
trägt. Das Ganze ruht auf einem schraffirten Rechteck, dessen Seiten von dem Mittel- 
felde und den beiden Schildchen zum Theil überragt werden. 
Wer dergleichen Formulare stempeln lassen will, hat dieselben in Mengen, welche 
sich auf volle Hundert abrunden, unter Beifügung von je 5 überschüssigen Exemplaren 
für jedes Hundert (als Ersatz für etwaige Abgänge bei der Stempelung) und unter 
Einzahlung des Steuerbetrags der zuständigen Steuerstelle mit einer doppelt aufzu- 
stellenden Anmeldung nach dem anliegenden Muster e vorzulegen. Die abgestempelten Muster 
Formulare erhält der Declarant in der versteuerten Zahl gegen Empfangsbescheinigung 45 
auf dem einen Exemplar der Anmeldung zurück. Zugleich werden ihm die überschüssigen, 
nicht verdorbenen Exemplare ungestempelt und das zweite Exemplar der Anmeldung 
mit der Quittung über den Steuerbetrag versehen wieder ausgehändigt. In Betreff 
der Quittung gelten die Bestimmungen zu 2b. 
Die beim Stempeln verdorbenen Exemplare werden von zwei Beamten vernichtet 
und die Vernichtung auf dem bei dem Register bleibenden Exemplar der Anmeldung 
bescheinigt. 
Die Abstempelung erfolgt nach der Reihenfolge des Eingangs der Anmeldungen. 
Gestempelte Formulare zu den oben bezeichneten Schriftstücken werden vorerst nicht 
zum Verkauf gestellt. 
10. Die Stempelmarken zu den nach Tarifnummer 4 stempelpflichtigen Schrift- 
1881. 26
	        
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