Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1881. (47)

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Ihren Gebieten gelegenen Bahnstrecken, den Betrieb auf denselben und das Einkommen 
daraus, so lange die Bahn im Eigenthume des Königlich Sächsischen Staatsfiscus sich 
befindet, mit einer anderen directen Staatssteuer, als den gesetzlichen Grundsteuern, 
nicht belegen. 
Art. 11. 
Gegenwärtiger Vertrag soll zur landesherrlichen Ratification vorgelegt und die 
Auswechselung der darüber ausgefertigten Urkunden sobald als möglich bewirkt werden. 
Dessen zu Urkund ist dieser 
Vertrag 
in vierfachen Exemplaren ausgefertigt und von den ernannten Commissarien vollzogen 
worden. 
Leipzig, am 20. September 1881. 
Julius Hans von Thümmel. 
Ewald Alexander Hoffmann. 
Wilhelm Genast. 
Bruno von Geldern-Crispendorf. 
Dr. Emil von Beulwitz. 
Walther Engelhardt. 
  
Nr. 64. Verordnung, 
die Erpropriation von Grundeigenthum für Herstellung einer Erweiterungsanlage 
an der Eisenbahnlinie Dresden-Werdau betreffend; 
vom 22. November 1881. 
Mit Rücksicht auf die Sicherstellung des Bahnkörpers und demnach auch auf die 
Sicherheit des Bahnbetriebes ist es erforderlich, bei der Böschungsmauer vor dem 
Wegefarther Viaducte der Eisenbahnlinie Dresden-Werdau links der Bahn eine Vorlage 
mit flacherer Böschung herzustellen, daselbst auch einen Raum zur Ablagerung von 
Steinmaterial zu beschaffen. 
Mit Allerhöchster Genehmigung wird daher von dem Ministerium des Innern auf 
Grund von § 2 des Gesetzes, die Expropriation von Grundeigenthum für Erweiterung 
bestehender Eisenbahnen betreffend, vom 21. Juli 1855 (G.= u. V.-Bl. S. 120) andurch 
verordnet, wie folgt:
	        
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