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Ihren Gebieten gelegenen Bahnstrecken, den Betrieb auf denselben und das Einkommen
daraus, so lange die Bahn im Eigenthume des Königlich Sächsischen Staatsfiscus sich
befindet, mit einer anderen directen Staatssteuer, als den gesetzlichen Grundsteuern,
nicht belegen.
Art. 11.
Gegenwärtiger Vertrag soll zur landesherrlichen Ratification vorgelegt und die
Auswechselung der darüber ausgefertigten Urkunden sobald als möglich bewirkt werden.
Dessen zu Urkund ist dieser
Vertrag
in vierfachen Exemplaren ausgefertigt und von den ernannten Commissarien vollzogen
worden.
Leipzig, am 20. September 1881.
Julius Hans von Thümmel.
Ewald Alexander Hoffmann.
Wilhelm Genast.
Bruno von Geldern-Crispendorf.
Dr. Emil von Beulwitz.
Walther Engelhardt.
Nr. 64. Verordnung,
die Erpropriation von Grundeigenthum für Herstellung einer Erweiterungsanlage
an der Eisenbahnlinie Dresden-Werdau betreffend;
vom 22. November 1881.
Mit Rücksicht auf die Sicherstellung des Bahnkörpers und demnach auch auf die
Sicherheit des Bahnbetriebes ist es erforderlich, bei der Böschungsmauer vor dem
Wegefarther Viaducte der Eisenbahnlinie Dresden-Werdau links der Bahn eine Vorlage
mit flacherer Böschung herzustellen, daselbst auch einen Raum zur Ablagerung von
Steinmaterial zu beschaffen.
Mit Allerhöchster Genehmigung wird daher von dem Ministerium des Innern auf
Grund von § 2 des Gesetzes, die Expropriation von Grundeigenthum für Erweiterung
bestehender Eisenbahnen betreffend, vom 21. Juli 1855 (G.= u. V.-Bl. S. 120) andurch
verordnet, wie folgt: