— 217
Gesetz- und Verordnungoblatt
für das Königreich Sachsen.
12. Stück vom Jahre 1881.
Inhalt: Nr. 65. Bekanntmachung, die Anleihe der Stadt Sebnitz betr. S. 217. — Nr. 66. Bekanntmachung
eine Anleihe der Actiengesellschaft „Maschinenfabrik Germania“ in Chemnitz betr. S. 218. — Nr. 67. Be-
kanntmachung, den Landtagsausschuß zu Verwaltung der Staatsschulden betr. S. 218. — Nr. 68. Ver-
ordnung, die Fabriken-Inspection betr. S. 219. — Nr. 69. Gesetz, die Forterhebung der Steuern und
Abgaben im Jahre 1882 betr. S. 220.
Nr. 65. Bekanntmachung,
die Anleihe der Stadt Sebnitz betreffend;
vom 23. November 1881.
Dem Stadtrathe zu Sebnitz ist zu der im Einverständniß mit den Stadtverordneten
beschlossenen Anleihe im Betrage von
Sechs und Neunzig Tausend Mark — Pf.
(96,000.7 — 4)
gegen Ausgabe von auf den Inhaber lautenden und planmäßig auszuloosenden oder
zu kündigenden, bis dahin aber mit Vier (4) vom Hundert zu verzinsenden Schuld-
scheinen, nach Maßgabe des vorgelegten Anleiheplanes, sowie der Schuldscheine nebst
Zinsleisten und Zinsscheinen, die Genehmigung ertheilt, demselben auch auf Grund von
Art. 10, Abs. 2 des Gesetzes über den Urkundenstempel vom 13. November 1876 ge-
stattet worden, die für die einzelnen Schuldverschreibungen sich berechnenden Stempel-
beträge anstatt zu den einzelnen Urkunden selbst, in ungetrennter Summe zu verwenden.
Dresden, den 23. November 1881.
Die Ministerien des Innern und der Finanzen.
v. Nostitz-Wallwitz. Frhr. v. Könneritz.
Münckner.
1881. 35