Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1881. (47)

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zubringen und von dieser in den Fällen der Nummern 1 und 2 des § 5 der betreffenden 
Amtshauptmannschaft, in den Fällen unter Nr. 3 des § 5 der betreffenden Kreis- 
hauptmannschaft zur Entschließung darüber anzuzeigen. 
Einsprüche, die erst nach Ablauf der vorgedachten 14 Tage erhoben werden, sind 
für versäumt zu achten und nicht zu berücksichtigen. 
* 12. Von sämmtlichen Verwaltungsbehörden ist in den hier fraglichen An- 
gelegenheiten kostenfrei zu expediren. 
13. Jedermann ist, zu Vermeidung einer Geldbuße bis zu 150 Mark, nach 
Befinden entsprechender Haftstrafe verpflichtet, der die Ermittelung der Entschädigung 
vornehmenden Behörde über die nach § 59 des Reichsgesetzes vom 23. Juni 1880 auf 
die zu leistende Entschädigung anzurechnende Versicherungssumme, auf die er aus 
Privatverträgen Anspruch hat, auch unaufgefordert wahrheitsgetreue Angaben zu 
machen. « 
Dresden, am 4. März 1881. 
Minifterium des Innern. 
v. Nostitz-Wallwitz. 
Körner.
	        
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