Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1881. (47)

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Nr. 16. Verordnung, 
die Vertheilung von Land- und Landeskulturrenten bei Grundstücksexpropriationen 
für Eisenbahnzwecke betreffend; 
vom 23. April 1881. 
Zur Vereinfachung und näheren Feststellung des Verfahrens bei Vertheilung von 
Land- und Landeskulturrenten im Falle von Grundstücksexpropriationen für Eisenbahn— 
zwecke werden nachstehende Bestimmungen getroffen: 
#1. Die Vertheilung der gedachten Renten ist künftig nicht mehr von den Amts- 
hauptmannschaften, sondern von den, in Gemäßheit Art. 3 §8§ 35 und 36 des Gesetzes, 
die directen Steuern betreffend, vom 3. Juli 1878 (G.= u. V.-Bl. S. 155) mit der Local- 
steuerverwaltung beauftragten Behörden vorzunehmen. 
#&2. Zu diesem Behufe haben die letzteren, sobald die aus Anlaß von Grund- 
stücksexrpropriationen zu Eisenbahnzwecken aufgestellten tabellarischen Anzeigen über 
Steuereinheitenveränderungen nach erfolgter Genehmigung seiten des Finanz-Ministe- 
riums an sie gelangt sind, und zwar, soweit nöthig, unter Zuhilfenahme der Entschädig- 
ungs= und Nachvermessungstabellen der Expropriationsbehörden, Verzeichnisse der Flur- 
buchsnummern von sämmtlichen durch die Expropriation betroffenen Parzellen anzu- 
fertigen und diese Verzeichnisse nebst der erforderlichen Anzahl Formulare des angefügten 
Musters der zuständigen Grund= und Hypothekenbehörde behufs Ausfüllung der Spalten 1 
bis 14 mitzutheilen. 
# 3Die Grund= und Hypothekenbehörden haben bei dieser Ausfüllung alle die- 
jenigen durch die Expropriation betroffenen und auf Grund der mitgetheilten Flur- 
buchsnummern zu ermittelnden Besitzungen zu berücksichtigen, auf welchen Land= oder 
Landeskulturrenten haften. 
Die Grundbuchsauszüge sind ohne Rücksicht auf die Flurzugehörigkeit der einzelnen 
Parzellen gesondert nach den betreffenden Grundbüchern aufzustellen. 
#4. Von der Steuerbehörde ist sodann die Rentenvertheilung unter Benutzung 
des in dem angefügten Formular dafür bestimmten Vordrucks und nach Maßgabe des 
darin enthaltenen Probeeintrags zu bewirken und dem vorgesetzten Kreissteuerrath zur 
Genehmigung vorzulegen. 
85. Nach erfolgter Genehmigung und Nachtragung der Rentenkataster sind die 
Rentenvertheilungen an die Expropriationsbehörde behufs Benachrichtigung der Be- 
theiligten und der Grund= und Hypothekenbehörde abzugeben.
	        
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