Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1881. (47)

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§ 19. (§ 13 der Instruktion.) 
Die Vorschriften der §§ 16 und 17 finden auch beim Ausbruch des Milzbrandes 
unter Wildständen auf die Kadaver des gefallenen oder getödteten Wildes An- 
wendung. 
§ 20. (§ 14 der Instruktion.) 
Erkremente, Blut und andere Abfälle von milzbrandkranken oder am Milzbrand 
gefallenen Thieren, die Streu und der durch Auswurfstoffe kranker oder gefallener 
Thiere verunreinigte Dünger müssen sorgfältig gesammelt und verbrannt oder, wie die 
Kadaver, vergraben werden. 
Die durch Abfälle milzbrandkranker oder am Milzbrand gefallener Thiere ver- 
unreinigten Fußböden, Stallwände, Ständer, Krippen, Tröge u. s. w., desgleichen die 
Stallgeräthschaften und die zum Transport der Kadaver benutzten Fuhrwerke oder 
Schleifen müssen ohne Verzug nach Anordnung des beamteten Thierarztes und unter 
polizeilicher Ueberwachung desinfizirt werden (§ 27 des Gesetzes). 
§ 21. (§ 15 der Instruktion.) 
In denjenigen Bezirken, für welche auf Grund der Bestimmung im § 11 des 
Gesetzes die Anzeigepflicht bezüglich des Milzbrandes von der Landesregierung für ver- 
einzelte Fälle erlassen ist, müssen die Schutzmaßregeln von der Polizeibehörde allgemein 
vorgeschrieben und durch amtliche Publikation zur öffentlichen Kenntniß gebracht werden. 
Zugleich ist auf die Uebertragbarkeit des Milzbrandes auf Menschen und auf die 
gefährlichen Folgen eines unvorsichtigen Verkehrs mit milzbrandkranken oder der Seuche 
verdächtigen Thieren und einer Benutzung ihrer Produkte aufmerksam zu machen. 
Die angeordneten Schutzmaßregeln müssen von dem Besitzer der Thiere oder dessen 
Stellvertreter beim Ausbruch des Milzbrandes oder beim Auftreten verdächtiger Er- 
scheinungen ausgeführt werden, ohne daß es in jedem Falle der Seuche der Zuziehung 
des beamteten Thierarztes bedarf (§ 15 des Gesetzes). 
Tollwuth. (Zu §§ 34— 
39 des Reichs- 
§ 22. (§ 16 der Instruktion). gesetzes.) 
Hunde, welche von der Tollwuth befallen sind, sind zu tödten. a. Hunde. 
Hunde, welche der Seuche verdächtig sind (§ 1 Absatz 2 des Gesetzes), müssen von 
dem Besitzer oder demjenigen, unter dessen Aufsicht sie stehen, sofort getödtet oder bis 
zum polizeilichen Einschreiten abgesondert und in einem sicheren Behältnisse eingesperrt 
werden (§ 34 des Gesetzes). Die Tödtung sowie die Einsperrung sind sofort der Orts- 
polizeibehörde anzuzeigen.
	        
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