Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1881. (47)

b. Katzen. 
c. Andere 
Hausthiere. 
— 44 — 
Die Polizeibehörde hat anzuordnen, daß Hunde, welche der Vorschrift dieses Para— 
graphen zuwider innerhalb des gefährdeten Bezirks frei umherlaufend betroffen werden, 
sofort zu tödten sind. 
Die nach dem Vorstehenden zu treffenden Anordnungen sind außerhalb der Städte 
mit Revidirter Städteordnung von der Bezirksamtshauptmannschaft zu treffen. 
Zu gehöriger Controle darüber, daß den vorstehenden Bestimmungen nicht entgegen— 
gehandelt werde, sind innerhalb des gefährdeten örtlichen Bereiches (vergl. Absatz 3 
des 8 26) öftere Umgänge des Cavillers anzuordnen. Rücksichtlich dieser Caviller- 
umgänge bewendet es bei demjenigen, was deshalb in 8 26 der Verordnung des 
Ministeriums des Innern vom 22. August 1874 (G.= u. V.-Bl., S. 125 fg.) bestimmt 
worden ist. 
§ 27. (§ 21 der Instruktion.) 
Die auf Grund der Vorschrift des § 26 von den betreffenden Polizeibehörden 
getroffenen Anordnungen sind sofort auf ortsübliche Weise und durch Bekanntmachung 
in dem für amtliche Publikationen bestimmten Blatte (Amtsblatt) zur öffentlichen 
Kenntniß zu bringen. Die gefährdeten Gemeinden oder Ortschaften sind dabei einzeln 
zu bezeichnen. Die Bekanntmachung im Amtsblatte hat außerhalb der Städte mit 
Revidirter Städteordnung durch die Bezirksamtshauptmannschaft zu erfolgen. 
§ 28. (§ 22 der Instruktion.) 
Die Vorschriften der §§ 22 bis 27 finden auf Katzen, welche von der Tollwuth 
befallen, oder der Seuche oder der Ansteckung verdächtig sind (§ 1 Absatz 2 des Gesetzes), 
sinngemäße Anwendung. 
§ 29. (§ 23 der Instruktion.) 
Andere Hausthiere, von welchen feststeht oder rücksichtlich welcher der Verdacht 
vorliegt, daß sie von einem wuthkranken oder einem der Seuche verdächtigen Thiere 
gebissen sind, ohne daß sie bereits der Seuche verdächtig geworden sind, müssen von 
der Polizeibehörde sofort und für die Dauer der Gefahr unter polizeiliche Beobachtung 
gestellt werden (§ 19 des Gesetzes). Die Abschlachtung solcher Thiere ist zwar inner- 
halb der ganzen, in § 30 normirten Beobachtungszeit, jedoch nur unter der Voraus- 
setzung gestattet, daß die zu schlachtenden Thiere am Schlachttage von dem beamteten 
Thierarzte untersucht und dabei gesund befunden worden sind (vergl. § 35). Die 
Kosten der Untersuchung durch den beamteten Thierarzt hat der Besitzer des Schlacht- 
stückes zu tragen. 
Im Falle der Schlachtung müssen vor weiterer Verwerthung des Thieres diejenigen 
Körpertheile, an welchen sich Bißwunden befinden, unschädlich beseitigt werden.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.