Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1881. (47)

— 51 — 
§ 53. (8 46 der Instruktion.) 
Alle Pferde, welche mit rotzkranken oder der Seuche verdächtigen Pferden gleich- 
zeitig in einem Stalle gestanden haben oder sonst in nachweisliche Berührung gekommen 
find, aber noch keine verdächtigen Krankheitserscheinungen zeigen, sind in besonderen 
Stallräumen unter polizeiliche Beobachtung zu stellen. In diese Stallräume dürfen 
andere Pferde nicht eingestellt werden. 
§ 54. (§ 47 der Instruktion.) 
Die Polizeibehörde hat die unter Beobachtung gestellten Pferde mindestens alle 
14 Tage durch den beamteten Thierarzt untersuchen zu lassen. 
§ 55. (§ 48 der Instruktion.) 
Der Besitzer der unter Beobachtung gestellten Pferde oder dessen Vertreter ist an- 
zuhalten, von dem Auftreten verdächtiger Krankheitserscheinungen an einem Pferde, 
insbesondere von Nasenausfluß, Drüsenanschwellungen im Kehlgange oder Anschwell- 
ungen in der Haut der Polizeibehörde ohne Verzug eine Anzeige zu machen und das 
erkrankte Pferd sofort von den übrigen Pferden abzusondern und unter Stallsperre zu 
halten. 
Die Polizeibehörde hat auf diese Anzeige unverzüglich eine Untersuchung des 
Pferdes durch den beamteten Thierarzt zu veranlassen. 
§ 56. (§ 49 der Instruktion.) 
So lange die unter Beobachtung stehenden Pferde bei der thierärztlichen Unter- 
suchung frei von rotzverdächtigen Krankheitserscheinungen befunden werden, ist der 
Gebrauch derselben innerhalb der Grenzen des Ortes und der Feldmark zu gestatten. 
Der Gebrauch der Pferde außerhalb des Ortes und der Feldmark darf nur mit 
ausdrücklicher Erlaubniß der Polizeibehörde stattfinden. Diese Erlaubniß ist nur unter 
der Bedingung zu ertheilen, daß die Pferde nicht in andere Stallungen eingestellt und 
daß für dieselben fremde Futterkrippen, Tränkeimer oder Geräthschaften nicht benutzt 
werden. 
§ 57. (§ 50 der Instruktion.) 
Die Dauer der polizeilichen Beobachtung ist mindestens auf sechs Monate festzusetzen. 
Während dieser Zeit dürfen die Pferde ohne schriftliche Erlaubniß der Polizei- 
behörde nicht in andere Stallungen oder Räumlichkeiten gebracht werden. 
Im Falle der mit polizeilicher Erlaubniß erfolgten Ueberführung ist die Beobacht- 
ung in den neuen Stallungen oder Räumlichkeiten fortzusetzen. 
1881. 8 
d. Der Ansteck- 
ung verdächtige 
Pferde.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.