Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1881. (47)

e. Des- 
infektion. 
f. Aufhebung 
der Schutz- 
maßregeln. 
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Wird die Erlaubniß zur Ueberführung der Pferde in einen anderen Polizeibezirk 
ertheilt, so muß die betreffende Polizeibehörde behufs Fortsetzung der Beobachtung von 
der Sachlage in Kenntniß gesetzt werden. 
§ 58. (§ 51 der Instruktion.) 
Wird den polizeilichen Anordnungen von dem Besitzer der unter Beobachtung 
gestellten Pferde nicht pünktlich Folge geleistet, so sind die betreffenden Pferde sofort 
der Stallsperre zu unterwerfen. 
§ 59. (8§ 52 der Instruktion.) 
Ist ein wegen Verdachts der Ansteckung unter Beobachtung (8 53) oder Stallsperre 
(§ 58) gestelltes Pferd gefallen oder auf Veranlassung des Besitzers getödtet worden, 
so hat die Polizeibehörde die Zerlegung des Pferdes durch den beamteten Thierarzt 
anzuordnen. 
Die nach dem Ergebnisse der Zerlegung erforderlichen anderweitigen Anordnungen 
sind von der Polizeibehörde ohne Verzug zu treffen. 
§ 60. (8§8 53 der Instruktion.) 
Die Polizeibehörde hat die Tödtung von Pferden, welche der Ansteckung verdächtig 
sind, anzuordnen, wenn der Besitzer die Tödtung beantragt und nach dem Ermessen der 
höheren Behörde die beschleunigte Unterdrückung der Seuche im öffentlichen Interesse 
erforderlich ist. 
§ 61. (8§ 54 der Instruktion.) 
Die Desinfektion der Stallungen und Räumlichkeiten, in welchen rotzkranke oder 
der Seuche verdächtige Pferde gestanden haben, sowie der Krippen, Raufen, Tränkeimer 
und Geräthschaften, welche bei den Thieren benutzt worden sind, der Geschirre, Decken, 
Sättel, sowie der Deichseln, an denen solche Pferde gearbeitet haben, muß nach An- 
ordnung des beamteten Thierarztes und unter polizeilicher Ueberwachung erfolgen. 
Die Polizeibehörde hat den Besitzer anzuhalten, die erforderlichen Desinfektions- 
arbeiten ohne Verzug ausführen zu lassen. 
Ueber die erfolgte Ausführung der Desinfektion hat der beamtete Thierarzt der 
Polizeibehörde eine Bescheinigung einzureichen. 
§ 62. (6 55 der Instruktion.) 
Die Seuche gilt als erloschen und die angeordneten Schutzmaßregeln sind von der 
Polizeibehörde aufzuheben: 
1. wenn die rotzkranken Pferde gefallen oder getödtet sind;
	        
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