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a) die ortsanwesenden, sowie die vorübergehend abwesenden Per—
sonen nach ihrem persönlichen Berufe;
b) die landwirthschaftlichen Betriebe;
e) die gewerblichen Betriebe.
3. Die Erhebung erfolgt gemeindeweise und ist in abgegrenzten Bezirken
(Zählbezirken) unter der Leitung der Gemeindebehörden mit Beihülfe freiwilliger Zähler
vorzunehmen.
4. Die Zählung erfolgt von Haus zu Haus und von Haushaltung zu Haushaltung
durch schriftliche Selbstangabe der Bevölkerung, beziehungsweise der Haushaltungs-
vorstände und selbstständigen Gewerbtreibenden, oder deren Vertreter.
5. Bei der Zählung der Civil= und Militärpersonen ist gleichmäßig zu verfahren.
& 2. Für die Eintragung dienen folgende Zählformulare:
1. der Zählbogen (A) für die Erhebung:
a) des persönlichen Berufs und der Gewerbebetriebe ohne Mitinhaber, Gehülfen,
Dampfkessel, oder durch elementare Kraft bewegte Triebwerke;
b) der landwirthschaftlichen Betriebe;
2. die Gewerbekarte (B) für die Erhebung der Gewerbebetriebe mit Mitinhabern,
Gehülfen, Dampfkesseln, oder durch elementare Kraft bewegten Triebwerken;
3. die Anleitung (C) zur Ausfüllung der Zählformulare.
Die Austheilung der Zählformulare an die einzelnen Haushaltungen und Anstalten
erfolgt in der Zeit vom 1. Juni Vormittags bis 4. Juni Mittags 1882.
Die Zählformulare sind am 5. Juni 1882 Vormittags auszufüllen, d. h. mit
den erforderlichen Einträgen zu versehen.
Die Ausfüllung der Zählbogen hat für jede Haushaltung durch den Haus-
haltungsvorstand, für Gasthöfe und Herbergen, sowie für Anstalten aller Art durch die
Besitzer, Vorsteher, Verwalter oder deren Stellvertreter zu geschehen.
Die Gewerbekarten sind von den selbstständigen Gewerbetreibenden auszufüllen.
Sollten diese Personen an der Ausfüllung verhindert sein und kann ein Mitglied
der Haushaltung oder eine andere geeignete Person dieselbe nicht in deren Namen
besorgen, so wird der Zähler die Ausfüllung vornehmen; jedoch ist von jenen Personen
oder deren Vertretern die Richtigkeit und Vollständigkeit der hierfür gemachten Angaben
zu bescheinigen.
Die Wiedereinsammlung der Zählformulare soll am 5. Juni Mittags beginnen
und, wenn nöthig, am 6. Juni fortgesetzt, jedenfalls aber am 7. Juni beendet werden.
3. 1. Jede Haushaltung erhält einen oder nach Bedürfniß mehrere Zähl-
bogen (A) nebst einer Anleitung zur Ausfüllung derselben.