— 86 —
zutreffend, auszufüllen. Falls wegen großer Personenzahl zwei oder mehr Zählbogen
erforderlich sind, müssen die Nummern über alle Bogen fortlaufen.
Für Insassen von Alterversorgungs-, Siechen-, Irren-, sowie von Straf= und
Besserungsanstalten können die Spalten 8 bis 15 unausgefüllt bleiben.
13. Von jeder Haushaltung und jeder als solche geltenden einzelnen Person
ist in der für die Erhebung der landwirthschaftlichen Betriebe bestimmten
Abtheilung (II) des Zählbogens die Hauptfrage, ob Landwirthschaft betrieben wird oder
nicht, mit Ja oder mit Nein zu beantworten.
Im bejahenden Falle sind sodann noch die weiteren hierauf bezüglichen Neben-
fragen zu beantworten, verneinenden Falles aber nicht.
14. Die Frage ist mit „Ja“ zu beantworten, wenn unmittelbar von der Haus-
haltung aus Landwirthschaft betrieben wird, sei es auf einem Gute, einer Gartennahrung
oder einem sonstigen Anwesen mit Scheune oder Stall, oder nur auf einzelnen land-
wirthschaftlichen Grundstücken.
Es ist hierbei gleichgültig, ob die bewirthschaftende Person Eigenthümer, Pächter
oder Nutznießer, oder wirthschaftender Vertreter für einen solchen (Administrator,
Director, leitender Beamter, Verwalter rc.), ob sie anwesend oder abwesend ist, wenn
sie nur der Haushaltung als Mitglied angehört.
Erhält eine Haushaltung mehrere Zählbogen zur Ausfüllung, so ist die Abtheil-
ung II nur auf einem Zählbogen, und zwar dem auf Seite 1 bei der Nummer mit
a bezeichneten, auszufüllen, auf den übrigen aber zu durchstreichen.
15. Die Angaben haben sich auf die ganze von der Haushaltung aus bewirth-
schaftete Fläche zu beziehen, gleichviel ob diese innerhalb des Gemeinde-, des Orts-
oder Gutsbezirkes, oder theilweise oder ganz außerhalb desselben belegen ist, ob die
Fläche ganz oder theilweise in Eigenthum, Pacht oder Nutznießung oder in Vertretung
für einen Anderen (Administration rc.) bewirthschaftet wird.
16. Die Angaben sind für alle Mitglieder der Haushaltung gemeinsam zu machen,
gleichviel ob der Haushaltungsvorstand dabei betheiligt ist oder nicht. Befinden sich
in der Haushaltung mehrere Personen, welche selbstständig Landwirthschaft treiben, so
ist deren landwirthschaftliche Betriebsfläche und, wenn mehrere Mitglieder der Haus-
haltung Vieh halten, deren Viehstand zusammengerechnet anzugeben.
17. Besitzt Jemand mehrere selbstständige landwirthschaftliche Betriebe (Güter,
Gartennahrungen 2c.), die von verschiedenen Haushaltungen aus bewirthschaftet werden,
so sind für jeden derselben die Fragen bei der betreffenden Haushaltung zu beantworten.
Bei Gütern mit Vorwerken und dergleichen, welche mit diesen nur einen untrennbaren
Betrieb bilden, ist eine gemeinsame Angabe zu machen und geeignete Vorsorge zu