Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1882. (48)

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e) die Anweisungen für die Zähler und für die Gemeindebehörden (D und E), 
f) die Controlliste für die Zähler (F), 
8) den Gemeindebogen (0), 
erhalten die Amtshauptmannschaften und Stadträthe rechtzeitig durch Vermittelung des 
statistischen Bureaus, an welches auch etwaige, eventuell näher zu begründende Nach- 
forderungen zu richten sind. 
5. Die Amtshauptmannschaften haben für die rechtzeitige Vertheilung der gedachten 
Zählpapiere an die einzelnen Gemeinden zu sorgen, damit sich jede Gemeinde spätestens 
am 10. Mai dieses Jahres im Besitze aller erforderlichen Exemplare befinde. 
Jeder Gemeinde ist diejenige Anzahl von Zählpapieren zuzutheilen, welche im 
Lieferscheine vom statistischen Büreau für jede Gemeinde, beziehentlich Ort besonders 
ausgeworfen ist. 
86. 1. Die Ausführung der Erhebung der Berufsverhältnisse der Bevölker- 
ung, sowie der landwirthschaftlichen und gewerblichen Betriebe liegt den Gemeinde- 
behörden für jeden Gemeindebezirk, einschließlich der im Orte befindlichen selbstständigen 
Güter ob und sind dieselben zu diesem Behufe, soweit nöthig, von den Amtshauptmann- 
schaften mit der erforderlichen Anleitung zu versehen. 
2. Den Gemeindebehörden bleibt überlassen, unter fortdauernder eigener Ver- 
antwortlichkeit eine besondere Zählungs-Commission oder, in großen Gemeinden, mehrere 
Zählungs-Commissionen einzusetzen. · 
3. Bei der Zusammensetzung der Zählungs-Commissionen kommt es hauptsächlich 
darauf an, solche Personen für dieselbe zu bestimmen, welche die Wichtigkeit der Er— 
hebung zu beurtheilen im Stande sind und Interesse an deren zweckentsprechender Aus— 
führung nehmen, und die außerdem das Vertrauen der Gemeindeangehörigen und 
Kenntniß der örtlichen und gewerblichen Verhältnisse besitzen. 
Die zugezogenen Commissionsmitglieder sind, insoweit sie nicht schon als Mitglieder 
einer Gemeindebehörde verpflichtet sind, für die vorschriftsmäßige und gewissenhafte 
Wahrnehmung ihres Amtes mittels Handschlages zu verpflichten. Die Theilnahme an 
der Zählungscommission ist ein Ehrenamt. 
4. Die Bildung der Zählungs-Commissionen muß bis zum 15. Mai erfolgt sein. 
5. Die Aufgabe der Ortsbehörden, beziehentlich wo Zählungs-Commissionen ein- 
gesetzt sind, der letzteren, besteht hauptsächlich in Folgendem: 
a) Eintheilung der Gemeinden in Zählbezirke (8 7), 
b) Annahme und Anweisung der Zähler (8 8), 
c) Prüfung und, soweit nöthig, Berichtigung der Angaben in den ausgefüllten 
Zählformularen, sowie Einsendung des gesammten Zählungsmaterials an die 
Amtshauptmannschaften und beziehentlich an die Stadträthe.
	        
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