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die darauf gestellten Fragen zu beantworten und die Prüfung der Zählpapiere zu be—
stätigen.
3. Die betreffenden Arbeiten müssen bis zum 20. Juni 1882 beendet sein.
# 10. Nachdem die Gemeindebogen abgeschlossen und beglaubigt sind, werden die
geprüften Zählformulare für jeden Zählbezirk nach Nummern geordnet, die Controlliste
obenauf gelegt, und das so gesammelte Zählungsmaterial jedes Zählbezirkes in ein
Packet zusammengeschnürt. Die Zählbezirks-Packete erhalten eine Aufschrift mit dem
Namen des Zählortes und dem Buchstaben des Zählbezirkes und werden alphabetisch
geordnet für die ganze Gemeinde sorgfältig zusammengepackt. Diese Packete nebst den
unbenutzt gebliebenen Formularen werden sobald als thunlich, für Gemeinden von
weniger als 2000 Einwohnern längstens bis zum 22. Juni, für größere Gemeinden
längstens bis zum 5. Juli 1882, von den Stadträthen in Städten mit der Revidirten
Städteordnung dem statistischen Büreau, von den übrigen Gemeindebehörden der Amts-
hauptmannschaft übersendet.
11. 1. Die Amtshauptmannschaften haben die Vollständigkeit der ihnen über-
tragenen Erhebung in Ansehung aller Gemeinden und selbstständigen Gutsbezirke, sowie
sämmtlicher zu denselben gehörigen Wohnplätze zu prüfen, eventuell die Ergänzung an-
zuordnen.
2. Das gesammte, beziehentlich vervollständigte Zählungsmaterial ist von den
Amtshauptmannschaften nach Gemeinden zu ordnen, zu numeriren und nebst den un-
benutzt gebliebenen Formularen, sobald als möglich, spätestens aber bis zum 20. Juli
1882, an das statistische Büreau einzusenden.
12. Das statistische Büreau hat die eingesendeten Zählungsmaterialien einer
Revision zu unterwerfen und die etwa nöthig erscheinenden Berichtigungen — erforder-
lichen Falls durch unmittelbares Vernehmen mit den Ortsbehörden, welche die bezüg-
lichen Requisitionen mit Pünktlichkeit und thunlichster Beschleunigung zu erledigen ver-
pflichtet sind —, zu veranlassen.
Das gedachte Büreau hat sodann, den hierzu erlassenen Bestimmungen gemäß, aus
den revidirten Zählungsmaterialien die erforderlichen Uebersichten aufzustellen und dem
Kaiserlichen statistischen Amte zu übersenden.
Dresden, den 8. April 1882.
Ministerium des Innern.
v. Nostitz-Wallwitz.
Fromm.