Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1882. (48)

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die darauf gestellten Fragen zu beantworten und die Prüfung der Zählpapiere zu be— 
stätigen. 
3. Die betreffenden Arbeiten müssen bis zum 20. Juni 1882 beendet sein. 
# 10. Nachdem die Gemeindebogen abgeschlossen und beglaubigt sind, werden die 
geprüften Zählformulare für jeden Zählbezirk nach Nummern geordnet, die Controlliste 
obenauf gelegt, und das so gesammelte Zählungsmaterial jedes Zählbezirkes in ein 
Packet zusammengeschnürt. Die Zählbezirks-Packete erhalten eine Aufschrift mit dem 
Namen des Zählortes und dem Buchstaben des Zählbezirkes und werden alphabetisch 
geordnet für die ganze Gemeinde sorgfältig zusammengepackt. Diese Packete nebst den 
unbenutzt gebliebenen Formularen werden sobald als thunlich, für Gemeinden von 
weniger als 2000 Einwohnern längstens bis zum 22. Juni, für größere Gemeinden 
längstens bis zum 5. Juli 1882, von den Stadträthen in Städten mit der Revidirten 
Städteordnung dem statistischen Büreau, von den übrigen Gemeindebehörden der Amts- 
hauptmannschaft übersendet. 
11. 1. Die Amtshauptmannschaften haben die Vollständigkeit der ihnen über- 
tragenen Erhebung in Ansehung aller Gemeinden und selbstständigen Gutsbezirke, sowie 
sämmtlicher zu denselben gehörigen Wohnplätze zu prüfen, eventuell die Ergänzung an- 
zuordnen. 
2. Das gesammte, beziehentlich vervollständigte Zählungsmaterial ist von den 
Amtshauptmannschaften nach Gemeinden zu ordnen, zu numeriren und nebst den un- 
benutzt gebliebenen Formularen, sobald als möglich, spätestens aber bis zum 20. Juli 
1882, an das statistische Büreau einzusenden. 
12. Das statistische Büreau hat die eingesendeten Zählungsmaterialien einer 
Revision zu unterwerfen und die etwa nöthig erscheinenden Berichtigungen — erforder- 
lichen Falls durch unmittelbares Vernehmen mit den Ortsbehörden, welche die bezüg- 
lichen Requisitionen mit Pünktlichkeit und thunlichster Beschleunigung zu erledigen ver- 
pflichtet sind —, zu veranlassen. 
Das gedachte Büreau hat sodann, den hierzu erlassenen Bestimmungen gemäß, aus 
den revidirten Zählungsmaterialien die erforderlichen Uebersichten aufzustellen und dem 
Kaiserlichen statistischen Amte zu übersenden. 
Dresden, den 8. April 1882. 
Ministerium des Innern. 
v. Nostitz-Wallwitz. 
Fromm.
	        
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