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5 des Reichsgesetzes,
betreffend die Erhebung einer Berufsstatistik im Jahre 1882,
vom 13. Februar 1882.
Wer die auf Grund dieses Gesetzes an ihn gerichteten Fragen wissentlich wahr-
heitswidrig beantwortet oder diejenigen Angaben zu machen verweigert, welche ihm
nach diesem Gesetze und den zur Ausführung desselben erlassenen und bekannt gemachten
Vorschriften obliegen, ist mit Geldstrafe bis zu Dreißig Mark zu bestrafen.
Nr. 40. Verordnung,
allgemeine Vorschriften zur Sicherung des Betriebes der im Königreiche Sachsen
gelegenen Eisenbahnen untergeordneter Bedeutung betreffend;
vom 15. April 1882.
Unter Bezugnahme auf § 45 Abs. 1 der Bahnordnung für deutsche Eisenbahnen
untergeordneter Bedeutung vom 12. Juni 1878 (G.= u. V.-Bl. S. 74 fg.) werden für
die im Königreiche Sachsen gelegenen Strecken von Bahnen untergeordneter Bedeutung
die nachstehenden Anordnungen getroffen, deren Uebertretung nach § 45 der angezoge-
nen Bahnordnung mit einer Geldstrafe bis zu 30 Mark geahndet wird, sofern nicht
nach den allgemeinen Strafbestimmungen eine härtere Strafe verwirkt ist.
#1. Eisenbahnen untergeordneter Bedeutung dürfen vom Publikum nur an den
zu Ueberfahrten oder Uebergängen bestimmten Stellen und so lange, als kein Zug sich
nähert, überschritten werden; dabei ist jeder unnöthige Verzug zu vermeiden.
Im Uebrigen ist das Betreten des Planums dieser Bahnen, ihrer Böschungen,
Dämme, Gräben, Brücken und sonstigen Anlagen, einschließlich der nicht bestimmungs-
gemäß dem Publikum geöffneten Räume der Bahnhöfe, dem Publikum untersagt und
nur den mit Erlaubnißkarte versehenen Personen, sowie den im § 54 beziehentlich § 55
des Bahnpolizeireglements für die Eisenbahnen Deutschlands vom 4. Januar 1875
bezeichneten Beamten und den zur Recognoscirung dienstlich entsendeten Offizieren
gestattet.
Es ist untersagt, Barrieren oder sonstige Einfriedigungen eigenmächtig zu öffnen,
zu überschreiten oder zu übersteigen, oder etwas darauf zu legen oder zu hängen.
#62. Die Aufrechthaltung der Ordnung auf den Vorplätzen der Stationen steht
in Betreff des Personen-, Wagen= und Gepäckverkehres den Bahnpolizeibeamten zu,
insofern nicht besondere Vorschriften etwas Anderes bestimmen.