Metadata : Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1807. (2)

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lung  wegen  der  jedesmal  erst  zu  machenden
Reduktion  manche  Inkonvenienzen  enesteben;
  so  werden  biemit  sämtliche  unmittelbare
  und  mittelbare  Unterbehörden  der  Provinz
  angewiesen,  sich  künftig  durchgehends
nur  des  Rbeinischen  Münzfußes  zu  bedienen
  —  alle  sehriftliche  Eingaben,  welche
Ausdrücke  von  Zahlen  und  Summen  in
Frdnkischer  Wübrung  enthalten,  den  Erbibenten
  zur  Abiänderung  zurückzugeben,  und
sie  nur  nach  gebbriger  Reduktion  auf  die
Rbeinische  wieder  anzunehmen.

Man  versieht  sich  zu  sämrlichen  nachgeerdneten
  Bebörden  einer  genauen  Befolghung
  gegenwirtizer  Verordnung.

Jede  Kontravention  derselben  soll  nicht
nur  die  Zurücksendung  der  Aktenstücke  zur
Verbesserung  der  betreffenden  Säze,  sondern
auch  eine  angemessene  Ahndung  zur  Folge
haben.

Da  man  uͤbrigens  wahrgenommen  hat,
daß  in  Ansehung  der  Baierischen  oder  Rheinischen
  Pfenninge  und  Heller  unrichtige  Begriffe
  bei  dem  Publikum  herrschen;  so  sieht
man  sich  veranlaßt,  bier  noch  schlüßlich
beizufuͤgen,  daß  vier  solcher  Pfenninge  einen
  Kreuzer  rheinisch,  und  zwei  Heller
einen  Pfenning,  oder  deren  acht  gleichfalls
einen  Kreuzer  ausmachen.

Bamberg  den  r3.  Mai  13807.
Königliche  landes-Direktion
in  Bamberg.

Freiherr  von  Stengel.
von  Stengel.

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Auftrag
an  das  tandrecht  in  Trient  und  die  säm##-lichen
  tandgerichte  Oesterreichischen
Rechts  in  Tirol.
(Die  Julassung  der  Advekaten  zur  gerichtlichen

Beistandsleisiung  betrefsend.)

Im  Namen  Seiner  Majestät  des  Königs

Vermög  allerböchster  königlicher  Eneschlie-t
sung  vom  8.  Mai  bieses  Jahres  haben  sich
die  Advokaten  der  Bezirke,  in  welchen
die  Oesterreichischen  Gesezbücher  zufolge  allergnddigster
  Verordnung  vom  25.  Februar
dieses  Jahres  neu  eingeführt  werden,  wenn
sie  über  diese  Geseze  noch  nicht  geprüft  sind,
einer  solchen  Prüfung  fördersamst  zu  un
terwerfen,  und  sie  sind,  in  so  ferne  sie
nicht  nach  einer  solchen  Prüfung  von  Sei
ner  königlichen  Majestät  bestärigert  werden,
  von  der  gerichtlichen  Verhandlung  aller
  jener  Prozesse  ausgeschlossen,  welche
nach  diesen  Gesezen  künfti.)  zu  verhandelu
sind.

Diese  allerhöchste  Eneschließung,  durch
welche  senes  allergnädigst  bestatigt  wird,
was  den  Advokaten  des  Trienener  Bezirkes
schon  in  Folge  der  Hofdekrete  vom  24  August,
  und  3o.  Dezember  1803.  und  vom
Zten  Februar,  und  4ten  September  1804.
vorlängst  bekannt  gemacht  worden  ist,  wird
dem  königlichen  Landrechte,  und  den  tandgerichten
  zum  eigenen  Benebmen,  und
zur  Verständigung  der  denselben  eingezirkten,
  ebemals  Trientnerischen  Patrimonial=Gerichte,
  und  aller  im  tandgerichtsbezirke
befindlicher  Trienener:  Advokaten  mit  dem