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lung wegen der jedesmal erst zu machenden
Reduktion manche Inkonvenienzen enesteben;
so werden biemit sämtliche unmittelbare
und mittelbare Unterbehörden der Provinz
angewiesen, sich künftig durchgehends
nur des Rbeinischen Münzfußes zu bedienen
— alle sehriftliche Eingaben, welche
Ausdrücke von Zahlen und Summen in
Frdnkischer Wübrung enthalten, den Erbibenten
zur Abiänderung zurückzugeben, und
sie nur nach gebbriger Reduktion auf die
Rbeinische wieder anzunehmen.
Man versieht sich zu sämrlichen nachgeerdneten
Bebörden einer genauen Befolghung
gegenwirtizer Verordnung.
Jede Kontravention derselben soll nicht
nur die Zurücksendung der Aktenstücke zur
Verbesserung der betreffenden Säze, sondern
auch eine angemessene Ahndung zur Folge
haben.
Da man uͤbrigens wahrgenommen hat,
daß in Ansehung der Baierischen oder Rheinischen
Pfenninge und Heller unrichtige Begriffe
bei dem Publikum herrschen; so sieht
man sich veranlaßt, bier noch schlüßlich
beizufuͤgen, daß vier solcher Pfenninge einen
Kreuzer rheinisch, und zwei Heller
einen Pfenning, oder deren acht gleichfalls
einen Kreuzer ausmachen.
Bamberg den r3. Mai 13807.
Königliche landes-Direktion
in Bamberg.
Freiherr von Stengel.
von Stengel.
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Auftrag
an das tandrecht in Trient und die säm##-lichen
tandgerichte Oesterreichischen
Rechts in Tirol.
(Die Julassung der Advekaten zur gerichtlichen
Beistandsleisiung betrefsend.)
Im Namen Seiner Majestät des Königs
Vermög allerböchster königlicher Eneschlie-t
sung vom 8. Mai bieses Jahres haben sich
die Advokaten der Bezirke, in welchen
die Oesterreichischen Gesezbücher zufolge allergnddigster
Verordnung vom 25. Februar
dieses Jahres neu eingeführt werden, wenn
sie über diese Geseze noch nicht geprüft sind,
einer solchen Prüfung fördersamst zu un
terwerfen, und sie sind, in so ferne sie
nicht nach einer solchen Prüfung von Sei
ner königlichen Majestät bestärigert werden,
von der gerichtlichen Verhandlung aller
jener Prozesse ausgeschlossen, welche
nach diesen Gesezen künfti.) zu verhandelu
sind.
Diese allerhöchste Eneschließung, durch
welche senes allergnädigst bestatigt wird,
was den Advokaten des Trienener Bezirkes
schon in Folge der Hofdekrete vom 24 August,
und 3o. Dezember 1803. und vom
Zten Februar, und 4ten September 1804.
vorlängst bekannt gemacht worden ist, wird
dem königlichen Landrechte, und den tandgerichten
zum eigenen Benebmen, und
zur Verständigung der denselben eingezirkten,
ebemals Trientnerischen Patrimonial=Gerichte,
und aller im tandgerichtsbezirke
befindlicher Trienener: Advokaten mit dem