Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1882. (48)

  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
VI. V. IV. IIIb. IIIa. IIb. IIa. Ib. La. 
Religion 3 3 3 2 2 2 2 2 2 
Deutsche Sprache 3 3 3 2 2 2 2 3 3 
Lateinische Sprache 9 9 9 9 9 9 8 8 8 
Griechische Sprache – — — 7 7 7 7 6—76—7 
Französische Sprache — 3 5 2 2 2 2 2 2 
Geschichte 2 2 2 2 2 2 3 3 3 
Geographie .. 2 2 2 1 2 1 
Rechnen und Mathematik 3 3 4 4 4 4 4 4 4 
Naturbeschreibung 2 2 2 2 1 — — — — 
Physik – — — — — 1 2 2 2 
Schreiben 2 1 — — — — — – — 
Zeichnen 2 2 (2 facultativ) 
28 30 30 31 31 30 30 30—31|30—31 
Hebräische Sprache . — — — — — — 2 2 2 
Englische Sprache . — — — — — — 2 2 2 
Gesang. . 2 2 2 1 1 1 1 1 1 
Turnen . 2 2 2 2 2 2 2 2 2 
Stenographie ...-—- — — 1 1 1 — — — 
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
841. Abweichungen von diesem Lehrplane sind in Betreff der zu erreichenden Abweichungen 
Endziele gar nicht, in Betreff der Vertheilung des Lehrstoffs und der auf dessen Mit— o ken, 
theilung zu verwendenden Stundenzahl nur insoweit gestattet, als es die verschiedene · 
Stärke und der jeweilige Stand der Klassen zweckmäßig erscheinen läßt, die Maximal— 
zahl der Unterrichtsstunden nicht überschritten und von dem Ministerium für jeden 
besonderen Fall Genehmigung ertheilt wird. 
42. Zur Controle über Einhaltung des Lehrplans ist für jede Klasse ein Lections= Lectionsbücher. 
buch anzulegen, in welches von jedem in der Klasse beschäftigten Lehrer innerhalb der 
vom Rector zu bestimmenden Frist, eine kurze Angabe und Uebersicht des von ihm 
behandelten Lehrstoffs einzutragen ist. 
#643. Außer den bei dem sprachlichen Unterrichte zu gebrauchenden Lehr= und Lehrbücher. 
Uebungsbüchern ist auch auf die Einführung zweckmäßiger Lehrbücher und Leitfaden in 
der Religion, Geschichte, Geographie, Naturkunde und Mathematik Bedacht zu nehmen, 
1882. 20
	        
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