Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1882. (48)

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damit bei dem Unterrichte in diesen Lehrfächern das zeitraubende und auch sonst mit 
manchen Nachtheilen verknüpfte Dictiren möglichst vermieden werde. 
Zu Einführung solcher Lehrbücher ist die Genehmigung des Ministeriums erforderlich. 
Die Lehrer haben übrigens darauf zu sehen, daß die Schüler sich nur solcher Bücher 
in der Schule bedienen, welche auf gutes Papier und nicht zu fein gedruckt sind, damit 
sie durch den öfteren Gebrauch derselben die Augen nicht angreifen. 
Lehrmittel. 844. Keinem Gymnasium darf es an den erforderlichen Lehrapparaten und Hilfs— 
mitteln für den Unterricht fehlen. Dazu gehören Bibliotheken zu dem Gebrauche der 
Lehrer und zur Lectüre, wie zu dem Privatstudium der Schüler, Kartensammlungen, 
Globen, mathematische und physikalische Instrumente, beziehentlich Modelle, Samm- 
lungen für den naturhistorischen Unterricht, Vorlegeblätter für Schreibe= und Zeichen- 
unterricht, Zeichnungen und Modelle zur Veranschaulichung des Geschichtlichen und zur 
Erleichterung des Verständnisses der alten Schriftsteller. 
Privatlectüre. * 45. Der Unterricht, besonders in den altelassischen Sprachen, ist durch Privat- 
lectüre der Schüler zu vervollständigen und daher wenigstens von Obertertia, beziehentlich 
Untersecunda an ein altelassischer Schriftsteller, wie bereits in den Lehrgängen angedeutet 
worden ist (vergl. §§ 14 und 17), neben der Lectüre im öffentlichen Unterrichte von 
jedem Schüler zu lesen. 
Während den Schülern der Obertertia und der beiden Secunden der privatim zu 
lesende Schriftsteller von dem Klassenordinarius vorzuschreiben ist, steht den Schülern 
der Primen die Wahl desselben unter Genehmigung des Klassenordinarius frei. 
Derselbe soll von Zeit zu Zeit untersuchen, mit welchem Fleiße und Erfolge diese 
Privatlectüre betrieben wird. 
Privatbeauf- # 46. Die Schüler der Gymnasien sind, auch bei den Gymnasien ohne Internat, 
sichtigung. der Beaufsichtigung durch die Schule auch außerhalb der Anstalt unterworfen. Die 
näheren Bestimmungen darüber sind in den Schulordnungen zu treffen. 
Correctur der ##47. Je höher der geistige Gewinn von der Selbstthätigkeit der Schüler und 
shoiftlichen daher auch der schriftlichen Arbeiten derselben zu veranschlagen ist, desto schwerer wiegt 
die Pflicht der Lehrer, sich der gewissenhaftesten und sorgfältigsten Correctur dieser 
Arbeiten zu unterziehen. 
Die Rectoren haben die besondere Verpflichtung, darüber zu wachen, daß dies 
seiten aller Lehrer geschehe, daher sie wenigstens einmal halbjährig die schriftlichen 
Arbeiten aller Klassen in dieser Beziehung zu revidiren und diejenigen Lehrer, welche 
sich nach wiederholten fruchtlosen Ermahnungen eines Versäumnisses schuldig machen, 
bei den vorgesetzten Behörden anzuzeigen haben. 
Eine Uebersicht der nach dem Lehrplane außerhalb der Prüfungen zu fertigenden 
schriftlichen Arbeiten ist in nachstehender Tabelle enthalten:
	        
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