— 176 —
damit bei dem Unterrichte in diesen Lehrfächern das zeitraubende und auch sonst mit
manchen Nachtheilen verknüpfte Dictiren möglichst vermieden werde.
Zu Einführung solcher Lehrbücher ist die Genehmigung des Ministeriums erforderlich.
Die Lehrer haben übrigens darauf zu sehen, daß die Schüler sich nur solcher Bücher
in der Schule bedienen, welche auf gutes Papier und nicht zu fein gedruckt sind, damit
sie durch den öfteren Gebrauch derselben die Augen nicht angreifen.
Lehrmittel. 844. Keinem Gymnasium darf es an den erforderlichen Lehrapparaten und Hilfs—
mitteln für den Unterricht fehlen. Dazu gehören Bibliotheken zu dem Gebrauche der
Lehrer und zur Lectüre, wie zu dem Privatstudium der Schüler, Kartensammlungen,
Globen, mathematische und physikalische Instrumente, beziehentlich Modelle, Samm-
lungen für den naturhistorischen Unterricht, Vorlegeblätter für Schreibe= und Zeichen-
unterricht, Zeichnungen und Modelle zur Veranschaulichung des Geschichtlichen und zur
Erleichterung des Verständnisses der alten Schriftsteller.
Privatlectüre. * 45. Der Unterricht, besonders in den altelassischen Sprachen, ist durch Privat-
lectüre der Schüler zu vervollständigen und daher wenigstens von Obertertia, beziehentlich
Untersecunda an ein altelassischer Schriftsteller, wie bereits in den Lehrgängen angedeutet
worden ist (vergl. §§ 14 und 17), neben der Lectüre im öffentlichen Unterrichte von
jedem Schüler zu lesen.
Während den Schülern der Obertertia und der beiden Secunden der privatim zu
lesende Schriftsteller von dem Klassenordinarius vorzuschreiben ist, steht den Schülern
der Primen die Wahl desselben unter Genehmigung des Klassenordinarius frei.
Derselbe soll von Zeit zu Zeit untersuchen, mit welchem Fleiße und Erfolge diese
Privatlectüre betrieben wird.
Privatbeauf- # 46. Die Schüler der Gymnasien sind, auch bei den Gymnasien ohne Internat,
sichtigung. der Beaufsichtigung durch die Schule auch außerhalb der Anstalt unterworfen. Die
näheren Bestimmungen darüber sind in den Schulordnungen zu treffen.
Correctur der ##47. Je höher der geistige Gewinn von der Selbstthätigkeit der Schüler und
shoiftlichen daher auch der schriftlichen Arbeiten derselben zu veranschlagen ist, desto schwerer wiegt
die Pflicht der Lehrer, sich der gewissenhaftesten und sorgfältigsten Correctur dieser
Arbeiten zu unterziehen.
Die Rectoren haben die besondere Verpflichtung, darüber zu wachen, daß dies
seiten aller Lehrer geschehe, daher sie wenigstens einmal halbjährig die schriftlichen
Arbeiten aller Klassen in dieser Beziehung zu revidiren und diejenigen Lehrer, welche
sich nach wiederholten fruchtlosen Ermahnungen eines Versäumnisses schuldig machen,
bei den vorgesetzten Behörden anzuzeigen haben.
Eine Uebersicht der nach dem Lehrplane außerhalb der Prüfungen zu fertigenden
schriftlichen Arbeiten ist in nachstehender Tabelle enthalten: